Mindestvoraussetzungen für Einigungs- und Terminsgebühr
In einem Beschwerdeverfahren gegen eine vom Rechtspfleger abgesetzte Termins- und Einigungsgebühr musste ein Rechtsanwalt sich vom OLG Frankfurt über die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen dieser beiden Gebührentatbestände in einer für den Anwalt etwas blamablen Weise belehren lassen.
Schriftlich nicht dokumentiertes Telefonat der Prozessbevollmächtigten
Im Rahmen einer gerichtlichen Unterlassungsklage hatte die Beklagte der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übersandt. Diese war Gegenstand eines Telefonats der Prozessbevollmächtigten der Parteien. Am darauffolgenden Tag übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Gegenseite eine neu abgesetzte Ausfertigung der Unterlassungserklärung und schrieb dazu begleitend in einer E-Mail:
„In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanke ich mich für das gestrige Telefonat und übersende Ihnen anliegend noch einmal unser Schreiben vom 27.04.2017, wobei ich die von Ihnen angemeldeten Korrekturen in die Unterlassungsverpflichtung in Änderungsfunktion hervorgehoben habe“.
Ausweislich dieser hervorgehobenen Änderungen wurden in der ursprünglichen Unterlassungserklärung zwei Tippfehler korrigiert.
Einigungs- und Terminsgebühr geltend gemacht
Im Kostenverfahren setzte der Bevollmächtigte der Klägerin für diesen Vorgang eine Einigungs- und eine Terminsgebühr an. Beide Gebühren setzte der Rechtspfleger ab. Die sofortige Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg.
Einigungsgebühr setzt Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis voraus
Das OLG klärte zunächst die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Weitergehende Überlegungen des Beschwerdeführers
Das OLG machte den Beschwerdeführer in seiner Entscheidung darauf aufmerksam, dass ein Telefonat zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, das zur Korrektur von zwei Tippfehlern in der ursprünglichen Erklärung geführt habe, nicht den Inhalt erkennen lasse, die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt zu haben.
Der Rechtsanwalt wendete hiergegen ein, die ursprüngliche Unterwerfungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausgeräumt, weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an ein schuldhaftes Verhalten des Erklärenden geknüpft gewesen sei. Nach dem Telefonat habe er sich aber entschlossen, den eingeschränkten Inhalt der Unterwerfungserklärung zu akzeptieren, so dass diese nicht mehr verändert worden sei.
Entscheidend ist der Gesprächsgegenstand des Telefonats
Dieser Einwand überzeugte das Gericht nicht. Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, der Beschwerdeführer habe selbst in der jetzigen Einlassung mit keinem Wort erklärt, der Inhalt der Unterlassungserklärung sei Gegenstand des geführten Telefonats gewesen. Er habe auch keine Telefonnotiz vorgelegt, die auf einen derartigen Inhalt des Telefonats hätte schließen lassen. Demgegenüber habe die Gegenseite erklärt, die telefonische Unterredung habe sich ausschließlich auf die Korrektur der beiden Tippfehler bezogen. Dies reiche für die angesetzte Einigungsgebühr in keiner Weise aus.
OLG akzeptierte keine der in Ansatz gebrachten Gebühren
Mit der gleichen Argumentation wies das OLG auch die angesetzte Terminsgebühr zurück und bestätigte im Ergebnis die Ursprungsentscheidung des Rechtspflegers
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.6. 2019, 6 W 15/18).
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Praxishinweis: Gesprächsnotiz zum Telefonat
Gemäß Nr. 3104 VV RVG kann im Rahmen eines Prozesses eine Terminsgebühr für einen außergerichtlich geschlossenen, privatrechtlichen Vergleich entstehen, obwohl ein Termin bei Gericht noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist ein anhängiges gerichtliches Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung.
Wie der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, ist in diesen Fällen immer eine schriftliche Niederlegung der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche, zumindest eine Gesprächsnotiz, zum Zwecke der Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Termins- und auch der Vergleichsgebühr sinnvoll, wenn der Anwalt nicht am Ende leer ausgehen will.
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