LG Lübeck

Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer


Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer

Radfahrer müssen innerhalb des für sie bestimmten Radschutzstreifens äußerst rechts fahren. Die Missachtung dieses Gebots kann zur Mithaftung bei einem Verkehrsunfall führen.

Die Zahl der Unfälle zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Nicht zuletzt wegen der stark wachsenden Zahl von Fahrradfahrern, insbesondere in Städten, kommt es zwischen Rad und motorisierten Kraftfahrzeugen immer häufiger zu gefährlichen Situationen. Die sich daraus ergebenden Haftungsfragen sind nicht immer einfach zu entscheiden. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Lübeck geurteilt, dass eine Mithaftung eines Fahrradfahrers für Unfallschäden schon dann in Betracht kommt, wenn er das für ihn auch auf dem Radschutzstreifen geltende Rechtsfahrgebot nicht beachtet.

Kfz-Fahrer verklagt Radfahrer auf Schadenersatz

Im konkreten Fall hatte der Halter und Fahrer eines Kfz einen Radfahrer gerichtlich auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Unfallort war ein innerstädtischer Kreisverkehr, in dem die äußere Fahrbahn von einem Schutzstreifen für Radverkehr umgeben ist. Der Beklagte befuhr mit seinem E-Bike - aus der Position des Klägers von links kommend - diesen Fahrradstreifen. Der Kläger fuhr mit dem von ihm geführten Pkw in den Kreisverkehr ein. Als er sein Fahrzeug wegen eines bremsenden Vorderfahrzeuges abbremsen musste, stieß der Beklagte mit dem vorderen Gepäckträger seines Fahrrads gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte dieses.

Kläger sieht Alleinschuld beim Beklagten

Der Kläger sah die alleinige Schuld des Verkehrsunfalls beim Fahrradfahrer. Er habe den Beklagten vor dem Unfallereignis nicht sehen können. Wegen des abrupten und nicht vorhersehbaren Bremsmanövers des vor ihm fahrenden Fahrzeugs habe er sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen müssen. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sein Fahrzeug gestanden. Bei der erforderlichen Achtsamkeit hätte der Beklagte, der viel zu schnell gewesen sei, den Unfall vermeiden können.

Kläger-Fahrzeug blockierte nur den linken Rand des Radstreifens

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt mindestens 1 Sekunde gestanden. Das Heck des Fahrzeugs ragte zu diesem Zeitpunkt ca. 20-30 cm in den für den Radverkehr vorgesehenen Schutzstreifen hinein und habe damit den aus der Sicht des Radfahrers gesehen linken Rand des Fahrradschutzstreifens blockiert während die rechte Hälfte des Schutzstreifens noch frei gewesen sei.

Radfahrer hatte Vorfahrt

Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen entschied sich das Gericht zu einer Quotelung des Schadens in Höhe von 35 zu 65 % zugunsten des beklagten Radfahrers. Nach Auffassung des LG trug der Kläger die überwiegende Verantwortung für das Unfallereignis. Beim Einfahren in den Kreisverkehr sei ihm ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Absatz 1a Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Nach dieser Vorschrift habe an der Einmündung in einen Kreisverkehr (Zeichen 215) und dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, sodass das Vorfahrtsrecht beim Radfahrer gelegen habe.

Beweis des ersten Anscheins spricht für Vorfahrtsverletzung

Dieses Vorfahrtsrecht habe der Kläger verletzt. Da die Kollision zwischen Kfz und Rad sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang des klägerischen Fahrzeugs in den Kreisverkehr ereignet habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß des Klägers (OLG Köln, Beschluss v. 12.3.2015, 19 U 153/14). Zur Überzeugung des Gerichts stand auch fest, dass der Beklagte sich mit seinem Fahrrad bereits im Kreisverkehr befunden hatte, als der Kläger mit seinem Kfz in diesen eingefahren war.

Gefahrenbremsung des Vorderfahrzeugs ist einzukalkulieren

Der Einwand des Klägers, er habe sein Fahrzeug wegen einer starken Bremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs zum Stehen bringen müssen, nutzte ihm nichts. Ein Idealfahrer hätte nach Auffassung des Gerichts eine Gefahrenbremsung seines Vorderfahrzeugs einkalkulieren müssen. Bei Einhaltung des erforderlichen großzügigen Abstands zum Vorderfahrzeug hätte er sein Fahrzeug dann noch vor Überfahren des für Fahrräder ausgewiesenen Fahrstreifens zum Stehen bringen können.

Pedelec-Fahrer hätte Kollision verhindern können

Allerdings sah das Gericht ein Mitverschulden des Radfahrers, der nicht den äußeren rechten Rand der für Fahrräder vorgesehenen Fahrbahn benutzt, sondern sich mit seinem Pedelec innerhalb des Fahrstreifens an dessen linkem Rand bewegt habe. Wäre er am rechten Rand des Schutzstreifens für den Fahrradverkehr gefahren, so hätte er nach Überzeugung des Gerichts noch an dem in den Randstreifen ragenden Heck des Fahrzeugs des Klägers vorbeifahren können, ohne dass es zu einer Kollision bekommen wäre.

Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer

Diese Bewertung folgt nach Auffassung des LG aus dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift sei auf Fahrbahnen möglichst weit rechts zu fahren. Dies gelte gemäß § 1 Abs. 3 StVO auch für ein als Fahrrad zu bewertendes Pedelec. Gegen dieses Rechtsfahrgebot habe der Beklagte verstoßen und damit das Unfallereignis maßgeblich mitverursacht.

Vorfahrtsverstoß wiegt schwerer

Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile bewertete das Gericht den Vorfahrtsverstoß des Klägers als schwerwiegender als die Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Radfahrer. Das LG kam im Ergebnis zu einer Haftung des Klägers in Höhe von 65 % und einer Haftung des Beklagten in Höhe von 35 %.


(LG Lübeck, Urteil v. 13.6.2025, 9 O 146/24)


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