Unfall nach Linksfahren auf der Landstraße – Gericht sieht kein rücksichtsloses Verhalten

Ein Mann war nach einem siebenwöchigen Thailand-Urlaub nach Deutschland zurückgekehrt. Als er nach seinem Nachtflug mit dem Auto nach Hause fahren wollte, passierte ihm ein fataler Fehler: Er befuhr die Landstraße auf der linken anstatt auf der rechten Spur.
Falschfahrer kollidierte frontal mit entgegenkommendem Fahrzeug
Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einer Kurve frontal mit einem auf derselben Spur entgegenkommenden Fahrzeug. Der Urlaubsrückkehrer hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht.
Das Landgericht hatte den Sachverhalt als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen gewertet und eine Geldbuße von 9.000 Euro verhängt sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für acht Monate entzogen. Der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach dem siebenwöchigen Auslandsaufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne sich die geltenden Verkehrsregeln zu vergegenwärtigen.
OLG sieht keine Rücksichtslosigkeit beim Falschfahrer
Das OLG Zweibrücken kam zu einer anderen Einschätzung. Zwar mache sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB strafbar, wer grob fahrlässig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalte. Der Angeklagte habe aber nicht rücksichtslos gehandelt. Das setze voraus, dass sich der Fahrer seine Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen – etwa um ungehindert vorwärtszukommen – sich über diese Pflicht hinwegsetzt.
Gericht sieht lediglich Unachtsamkeit nach sieben Wochen Linksverkehr
Der Mann sei nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf der linken anstatt auf der rechten Spur gefahren. Vielmehr sei dieses Verhalten die Folge seiner Unachtsamkeit gewesen, sich nach sieben Wochen Linksverkehr in Thailand nicht den in Deutschland herrschenden Rechtsverkehr vergegenwärtigt zu haben.
Der Mann habe zwar fahrlässig gehandelt, weil er sich vor Fahrtantritt und während der Fahrt die geltenden Verkehrsregeln hätte vor Augen führen müssen. Ein darüber hinaus gehender Vorwurf sei von den Feststellungen allerdings nicht gedeckt. Das Strafmaß müsse deshalb vom Landgericht neu festgelegt werden.
(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.11.2022, 1 OLG 2 Ss 34/22)
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