Anforderungen an Haftungsausschluss in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Haftungsausschluss „wegen Sachmängeln“ vorsehen, sind unwirksam. Zumindest muss eine Ausnahme für die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorgesehen sein.

Hintergrund

Der Kläger ersteigerte bei dem beklagten Auktionshaus eine Skulptur. Im Nachhinein hatte er bezüglich der Echtheit der Skulptur Zweifel und ließ die Figur begutachten. Dabei stellte sich heraus, dass die Skulptur unecht war. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Gutachterkosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Berufung auf ihre AGB. Diese sahen vor, dass der Käufer gegen das Auktionshaus „keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln“ erheben könne. Ferner sei die Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der BGH hatte über die Wirksamkeit dieser AGB-Regelungen zu entscheiden.

BGH, Urteil v. 9.10.2013, VIII ZR 224/12

Der BGH hält diese Klauseln nach § 309 Nr. 7 a) BGB für unwirksam. Nach der klaren gesetzlichen Regelung sei ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die umstrittene Klausel sehe keine Ausnahme für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit vor.

Anmerkung

Das vorliegende Urteil bestätigt, dass insbesondere bei Haftungsklauseln in AGB erhebliche Sorgfalt verwendet werden muss. Vorliegend wären wohl auch die gesetzlichen Einschränkungen des § 309 Nr. 8 BGB gar nicht beachtet worden, wonach insbesondere bei Kaufverträgen die Mangelrechte des Käufers nur sehr begrenzt eingeschränkt werden können. Wie auch in anderen aktuellen Urteilen stützt der BGH sich zur Begründung der Nichtigkeit jedoch allein auf § 309 Nr. 7 a) BGB, der in vielen AGB-Regelungen nicht beachtet wird. Es ist schließlich nicht ausreichend, nur vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von AGB-Haftungsbeschränkungen auszunehmen (wie es vorliegend berücksichtigt wurde). Vielmehr sind auch für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung einzufügen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – von der versteigerten Skulptur überhaupt keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde, sondern der Kläger einen reinen Vermögensschaden (Gutachterkosten) erleidet.

Praxistipp

Das Urteil des BGH zeigt erneut, dass wirksame Regelungen in AGB nur in sehr engen Grenzen vereinbart werden können. Eine effektive Haftungsbeschränkung sollte individuell ausgehandelt werden. Denn nur im Falle einer individuellen Vereinbarung sind die oben dargestellten Grenzen mangels Vorliegens von AGB (die definiert sind als „für eine Vielzahl von Verträgen einseitig gestellt“) nicht zu beachten. Das Aushandeln sollte sorgfältig dokumentiert werden, um in einem späteren Prozess das Nichtvorliegend von AGB beweisen zu können.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg