Bargeschäftseinwand gegenüber Insolvenzanfechtung
Dies gilt in der Regel auch für die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) und die Anfechtung von Leistungen an Gesellschafter (§ 135 InsO), denn bei Vorliegen der Bargeschäftsvoraussetzungen fehlt es in der Regel sowohl an einem Benachteiligungsvorsatz und der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon als auch an einer Stundung finanzierungsgleicher Leistungen durch den Gesellschafter.
Hintergrund
Der Beklagte war zugleich Arbeitnehmer und Gesellschafter der Schuldnerin, einer GmbH. Das Gehalt aus seinem Angestelltenverhältnis als kaufmännischer Leiter der Schuldnerin in Höhe von 5.500 EUR war jeweils spätestens am 10. des Folgemonats fällig. Nachdem das Gehalt schon für die Monate November und Dezember 2010 nicht vollständig entrichtet worden war, überwies die Schuldnerin am 05.01.2011 2.000 EUR an den Beklagten. Dieses Geld verlangte der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung zurück.
BGH, Urteil v. 10.7.2014, IX ZR 192/13
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Voraussetzungen des Bargeschäfts bei Lohnzahlungen an Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht noch vorliegen, wenn die monatlich geschuldete Lohnzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt. Den Zeitraum von 30 Tagen überträgt der BGH von seiner Rechtsprechung zur Anwaltsvergütung. Diese ist noch als „unmittelbar“ anzusehen, wenn sie in einer Frist von 30 Tagen ab Beginn der abgerechneten Tätigkeit beglichen wird. Wegen der üblichen Vorleistungspflicht seien 30 Tage nach Fälligkeit (z.B. der 15. des Folgemonats) noch als unmittelbar anzusehen. Der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 29.1.2014 – 6 AZR 345/12), das bei Lohnzahlungen bis zu einer Zeitspanne von drei Monaten ein Bargeschäft angenommen hatte und zudem Zahlungen, die das Existenzminimum des Arbeitnehmers sicherten generell für anfechtungsfest gehalten hatte, wies der BGH scharf zurück. Das BAG habe mit dem dreimonatigen Zeitraum den Wortlaut des Gesetzes „unmittelbar“ überschritten und mit der Bevorzugung von Arbeitnehmern als Gläubigergruppe seine Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Nachdem 30 Tage aber nicht überschritten waren, verneinte der BGH vorliegend die Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Anfechtung.
Auch eine Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) sah der BGH als nicht gegeben an. Bei der Hingabe einer Leistung in einer bargeschäftsähnlichen Lage, bei gleichwertigem Leistungsaustausch, Zug um Zug für eine Gegenleistung, die zur Fortsetzung des Unternehmens in der Krise unverzichtbar ist, handele der Schuldner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer gehöre zu derartigen unverzichtbaren Gegenleistungen, weil von der Mitwirkung der Arbeitnehmer jede betriebliche Wertschöpfung abhinge.
Zuletzt verneint der BGH auch eine Anfechtung nach § 135 InsO. Zwar sei das Stehenlassen von Lohnansprüchen durch Gesellschafter anerkanntermaßen der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens vergleichbar, der Baraustausch sei jedoch auch von dieser Anfechtung freigestellt.
Anmerkung
Bezüglich der zeitlichen Grenzen für den unmittelbaren Leistungsaustausch im Rahmen des Bargeschäfts und zur Privilegierungen von Gläubigergruppen ist dem BGH Recht zu geben. Die Schärfe der Kritik des BGH am BAG erstaunt insbesondere angesichts der Unerheblichkeit der Divergenz für den vorliegenden Fall, der nach beiden Auffassungen dem Bargeschäftsprivileg unterfällt.
Zu der im Insolvenzanfechtungsrecht weit dringlicheren Frage nach den Grenzen der Vorsatzanfechtung in bargeschäftsähnlichen Konstellationen, hat der BGH - in Übereinstimmung mit dem BAG und neben der Kritik an diesem fast am Rande - festgestellt, ein Schuldner handle in der Regel ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung unter den Voraussetzungen des Bargeschäfts erbringe und hierfür eine Gegenleistung erhält, die für die Fortführung des Unternehmens unentbehrlich ist. Insoweit bestätigt der BGH die Rechtsprechung des BAG ausdrücklich und ohne dies auf Arbeitnehmer zu beschränken. Dies verbessert die Rechtsposition von Vertragspartnern (z.B. auch Energieversorgern und Rohstofflieferanten), die den Schuldner in der Krise noch beliefert haben, erheblich. Die derzeit rechtlich und politisch geführte Debatte über die Grenzen der Vorsatzanfechtung sollte diesen Teil der vorliegenden Entscheidung nicht übersehen. Schließlich ist auch der Feststellung zuzustimmen, dass bei der bargeschäftlichen Erfüllung von Lohnforderungen eines Gesellschafters diese nicht als Zahlung auf eine einem Gesellschafterdarlehen entsprechende Schuld nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist. Denn soweit der Gesellschafter gerade auf bargeschäftliche Erfüllung besteht und diese erhält, gewährt er keine Stundung, die ein dem Gesellschafterdarlehen ähnliches „Stehenlassen“ einer Lohnzahlung erst begründen kann.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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