Haftungsrisiken beim Cash Pooling inner- und außerhalb einer Insolvenz
Hintergrund: Cash Pooling im Konzern
Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falls war ein Konzern, in dem ein sog. physisches Cash Pooling praktiziert wurde. Eine Konzerngesellschaft fungierte als Cash-Pool-Führerin. Auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung führten die übrigen Konzerngesellschaften eingehende Gelder an die Cash-Pool-Führerin ab, die damit die Liquidität des Konzerns bei sich bündelte und im Gegenzug alle an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen für diese bezahlte. Die Cash-Pool-Führerin musste in diesem Zusammenhang auch immer die Bonität und Liquidität der teilnehmenden Konzerngesellschaften beobachten und überprüfen. Dieses System wurde über mehrere Jahre hinweg umgesetzt, ohne dass es zu relevanten Verzögerungen bei der Bezahlung der Gläubiger der Konzerngesellschaften kam.
Im Jahr 2011 hatte die Cash-Pool-Führerin für eine Konzerngesellschaft eine Anwaltsrechnung in sechsstelliger Höhe beglichen. Kurz darauf wurde jedoch sowohl für die Cash-Pool-Führerin als auch die Konzerngesellschaft Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter der Cash-Pool-Führerin focht daraufhin die Zahlung der Anwaltsrechnung gegenüber der Anwaltskanzlei an; dabei stützte er sich sowohl auf ein insolvenzrechtliches Anfechtungsrecht der Cash-Pool-Führerin (Anfechtung als unentgeltliche Leistung) als auch ein an ihn abgetretenes Anfechtungsrecht der Konzerngesellschaft (Anfechtung aufgrund einer inkongruenten Deckung).
Die Insolvenzanfechtung blieb in allen Instanzen – auch beim BGH – erfolglos.
Das Urteil des BGH vom 12.09.2019 (Az. IX ZR 16/18): Keine Insolvenzanfechtung
Der BGH nahm in seinem Urteil ausführlich zur Anfechtung der Zahlung aufgrund einer sog. inkongruenten Deckung Stellung. So ist gemäß § 131 InsO eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bis zum dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. Inkongruenz). Lediglich geringfügige Abweichungen zwischen dem zu Beanspruchenden und der tatsächlichen Deckung fallen aus der Inkongruenz heraus.
Die Voraussetzungen einer Inkongruenz sah der BGH im vorliegenden Fall genau deswegen als nicht erfüllt an. Im Regelfall seien zwar Zahlungen durch einen Dritten (d.h. vorliegend der Cash-Pool-Führerin) für einen Schuldner (d.h. vorliegend die Konzerngesellschaft) an einen Gläubiger als inkongruent anzusehen, weil es für solche Zahlungen auf fremde Schuld regelmäßig keinen Rechtsgrund gebe. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders, weil die Cash-Pool-Führerin aufgrund einer selbst nicht anfechtbaren Cash-Pool-Vereinbarung bereits seit Jahren die Zahlungen aller Konzerngesellschaften beglichen habe. Dies führe dazu, dass auch die streitgegenständliche Zahlung an die Anwaltskanzlei durch die Cash-Pool-Führerin kurz vor der Insolvenz nur so geringfügig von dem abweiche, was diese beanspruchen konnte, dass eine Inkongruenz ausnahmsweise entfalle.
Weitere Anfechtungsgründe, so auch die Anfechtung der Zahlung an die Anwaltskanzlei als (aus Sicht der Cash-Pool-Führerin) unentgeltliche Leistung, lehnte der BGH ohne genauere Begründung ebenfalls ab.
Anmerkung
Es kommt vor, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns über viel und andere Konzerngesellschaften über vergleichsweise wenig Liquidität verfügen oder dass die Zahlungsströme temporär sehr unterschiedlich sind. In diesen Fällen entsteht häufig der Wunsch, die Liquiditätsüberschüsse der einen Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb der anderen Konzerngesellschaft nutzen so können, so dass diese nicht auf die Aufnahme von Bankdarlehen angewiesen ist. Geht dies über die gelegentliche Gewährung von konzerninternen Darlehen hinaus, spricht man von einem Cash-Pooling, was rechtlich ein institutionalisiertes Gewähren und Zurückbezahlen konzerninterner Darlehen ist. In der Praxis kommt Cash Pooling im Wesentlichen in zwei Formen vor: dem physischen Cash Pooling, bei dem am Ende jedes Bankarbeitstages die Bankkonten der beteiligten Gesellschaften durch physische Überweisungen vom bzw. auf das Bankkonto der Cash-Pool-Führerin auf Null gestellt werden; und dem virtuellen Cash Pooling, bei dem dieser Ausgleich nur rechnerisch und ohne physische Überweisungen stattfindet. In beiden Fällen werden regelmäßig Banken mit der technischen Umsetzung beauftragt.
Das Cash Pooling hat viele Vorteile für Konzerne bei einer Gesamtbetrachtung, es kann jedoch gerade im Fall der Insolvenz zu Problemen führen, wie der vom BGH entschiedene Fall zeigt. Hinzu kommen vielfältige andere Probleme gerade beim physischen Cash-Pooling oder einer (von Banken häufig verlangten) Absicherung der Salden im virtuellen Cash-Pooling durch alle am Cash-Pool beteiligten Konzerngesellschaften. Die Probleme reichen von der Anfechtung von Gesellschafterdarlehen bzw. hierfür gewährten Sicherheiten bis hin zur Kapitalaufbringung bei Kapitalerhöhungen von im Cash-Pooling beteiligten Konzerngesellschaften.
Um diese und gesellschaftsrechtliche Risiken handhabbar zu machen, ist der Abschluss einer schriftlichen Cash-Pooling-Vereinbarung zwingend. Hierbei müssen sich Geschäftsführer von Konzerngesellschaften immer vor Augen halten, dass – abgesehen von Fällen eines Beherrschungsvertrags – sie den singulären Interesse ihrer Gesellschaft und nicht denen eines gesamten Konzerns verpflichtet sind. Diese Rechte müssen gerade bei der Abgabe von Liquidität im Rahmen von Upstream- oder Side-Stream-Darlehen beachtet werden und verlangen z.B. die Vereinbarung von Informations- und Kündigungs-/Sicherungsrechten für die Liquidität abgebende Gesellschaft.
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