Der EuGH erlaubt Sampling in engen Grenzen und rettet so den Hiphop
Mit dem Urteil hat der finanzstarke Musikproduzent Moses Pelham in einem mehr als 20 Jahre dauernden Rechtsstreit gegen die Düsseldorfer Kultband Kraftwerk zumindest einen Teilsieg errungen.
„Hiphop“ als eigenständige Kunstform anerkannt
Die Musikrichtung „Hiphop“ sowie verwandte Musikrichtungen hat das europäische Gericht damit als eigene Kunstform endgültig anerkannt. Hiphop kommt ohne den „Klau“ fremder Ideen nicht aus, sondern lebt gerade davon, fremde Klangfolgen und Klangfarben zu einem neuen, eigenständigen Kunstwerk zusammenzusetzen, dies regelmäßig ohne vorherige Zustimmung des Urhebers.
Fall betraf Setlur-Song mit Kraftwerk-Elementen
Im konkreten Fall ging es um ein von dem Mitbegründer der Popgruppe Kraftwerk, Ralf Hütter, im Jahr 1977 geschaffene Musikkomposition unter dem Titel „Metall auf Metall“. Ein dort enthaltener 2 Sekunden dauernder Beat (Klangfolge) gefiel dem Musikproduzenten und Komponisten Moses Pelham so sehr, dass er den Beat in einen von ihm komponierten neuen Song seines Schützlings Sabrina Setlur einwebte.
Zunächst siegte der Kraftwerk-Gründer vor Gericht
Über den Setlur-Song entstand ein heftiger Streit zwischen Hütter und Pelham, der auch vor Gericht über Jahre nicht enden wollte. Pelham versuchte den diversen Instanzrichtern immer wieder klarzumachen, dass Hiphop nicht anders gemacht werden könne. Würde das Gericht die Verwendung fremder Klangfolgen untersagen, so käme dies einem Verbot der gesamten Musikrichtung Hiphop gleich, lautete die Argumentation. In zehn Jahren landete der Fall zweimal vor dem BGH, der dem Urheberrecht des Kraftwerkmusikers den Vorrang gab.
Source-Clearing zu aufwendig
Schließlich beschäftigte sich auch das BVerfG mit der Frage und kam nach Anhörung diverser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Problem über die in diesem Zusammenhang diskutierte Option des „Source-Clearing“ verbunden mit einer anschließenden Lizenzierung nicht lösbar sei, da der damit verbundene Aufwand der Musikrichtung Hiphop wahrscheinlich den Todesstoß versetzen würde. Unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit erklärten die Verfassungsrichter die vorangegangene Entscheidung des BGH für mit der Verfassung nicht vereinbar.
Kunstfreiheit als herausragendes Rechtsgut
Zugunsten der Kunstfreiheit haben Urheber Eingriffe in ihr Urheberrecht nach Meinung des höchsten deutschen Gerichts hinzunehmen, wenn hierdurch die Verwertungsmöglichkeiten des betroffenen Urheberrechts nur geringfügig eingeschränkt werde. Dies gilt gelte auch für die Nutzung der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Tonträger zu künstlerischen Zwecken. Einschränkend wiesen die Verfassungsrichter allerdings darauf hin, dass die Grenze des Erlaubten dort liege, wo das neu geschaffene Werk insgesamt eine so große Nähe zur entnommenen Originalsequenz aufweise, dass eine Konkurrenzsituation mit dem neuen Tonträger entstehen kann.
Zurückverweisung an den BGH
Das BVerfG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den BGH zurück, allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass auch eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEVU in Betracht komme, da die zu entscheidenden Rechtsfragen auch EU-Recht, u.a. die Urheberrechtslinie der EU berührte (BVerfG, Urteil v. 31.5. 2016, 1 BvR 1585/13).
Im Regelfall ist beim Sampling die Erlaubnis des Urhebers erforderlich
Exakt zur Vorlage der Rechtsfragen zur Auslegung der EU-Urheberrechtslinie und weiterer EU-Bestimmungen an den EuGH ist es dann gekommen. Dieser hat nun entschieden und in seinem Urteil - übrigens entgegen der Bewertung des Generalanwalts in seinem Schlussantrag noch im vergangenen Jahr - ähnlich wie das BVerfG die Kunstfreiheit betont. In ihrem Urteil stellen die EU-Richter aber zunächst klar, dass die Nutzung eines auch sehr kurzen Audiofragments eines anderen Künstlers grundsätzlich die teilweise Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und hierfür grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist.
Eigenständige künstlerische Bearbeitung des Musikfragments führt zur Zulässigkeit
Die in der EU gemäß Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte Kunstfreiheit erfordert nach Auffassung der EU-Richter jedoch Ausnahmen, die dem hohen Rang der Kunstfreiheit gerecht werden. Nach dem Diktum der EU-Richter dürfen Musiker ohne Genehmigung dann Musikfragmente anderer Künstler für ein eigenes Werk übernehmen, wenn es in
„geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk“
mit einer eigenständigen künstlerischen Ausdrucksform eingefügt wird.
Auch Zitate aus Musikwerken sind urheberrechtlich zulässig
Die Aufnahme in das neue Werk sei auch als „Zitat“ des Ursprungswerks erlaubt, wenn in dem neuen Werk eine Interaktion mit dem Zitat stattfinde.
Das EU-Recht erfordert nach Auffassung des EuGH einen angemessenen Ausgleich
- zwischen den Interessen des Urhebers an seinem nach Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta geschützten geistigen Eigentum
- und dem Schutz der gemäß Art. 13 der Charta gewährleisteten Kunstfreiheit.
Das Recht am geistigen Eigentum sei nämlich nicht schrankenlos (EuGH, Urteil v. 24.11.2011, C-70/10). Die Anforderungen an den Schutz des geistigen Eigentums seien umso geringer, je weniger der Urheber durch die neue Kunstform daran gehindert würde, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen.
Deutsches Urheberrecht teilweise nicht EU-Recht-konform
Der EuGH prüfte entsprechend den Vorlagefragen des BGH auch die Vereinbarkeit des § 24 UrhG mit EU-Recht. Nach dieser Bestimmung darf ein
selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden.
Gemäß § 24 Abs. 2 UrhG gilt dies allerdings nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche
eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unter Berücksichtigung des Genfer Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger und unter Anwendung der EU-Richtlinien zur Harmonisierung des Urheberrechts (EU-Richtlinien 2001/29 und 2006/115) erklärte der EuGH § 24 UrhG insofern als mit EU-Recht nicht vereinbar, als die Vorschrift im Grundsatz die Nutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Urhebers erlaube.
Das letzte Wort zum Sampling hat nun der BGH
Ob das Sampling im konkreten Fall rechtens war, muss nun wieder der BGH unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH entscheiden. Zur Entscheidung stehen Anträge des Klägers auf Schadenersatz, Unterlassung und Herausgabe sämtlicher Tonträger mit dem Setlur-Song „Nur mir“ zum Zwecke ihrer Vernichtung. Fachleute des Musikmarkts sind - wohl anders als die EuGH Richter - der Auffassung, dass im konkreten Song von Sabrina Setlur die Tonsequenz von Kraftwerk aus dem Jahr 1977, obwohl nur von zweisekündiger Dauer, sehr gut erkennbar ist, zumal praktisch der gesamte Song in einer Endlosstreife mit dieser Sequenz unterlegt ist. Die endgültige Entscheidung des BGH könnte damit noch spannend werden.
(EuGH, Urteil v. 29.7.2019, C-476/17).
Hintergrund:
Sampling: "Sampling" ist ein musikalisches Gestaltungsmittel der Verarbeitung von Klängen aus unterschiedlichen Tonquellen ("Samples") in einem neuen Musikstück. Mit der Entwicklung der digitalen Technologie gewann das Sampling erheblich an Bedeutung.
Samples können in unterschiedlichen Zusammenhängen eingesetzt werden, wobei der Umfang der Samples von der Entnahme einzelner Klänge bis zu ganzen Musikstücken reicht und die Wiedererkennbarkeit des Originals bei der Verwendung des Sample beabsichtigt sein kann.
Spezielle musikalische Gattungen, die typischerweise auf die Verwendung von Samples angelegt sind, stellen insbesondere die Toncollage, das Sample Medley, der Remix, die Coverversion und der Mashup dar. Die Herstellung und der Vertrieb von Samples sind zu einem eigenen Geschäftsfeld geworden. Von Online-Sampledatenbanken können die unterschiedlichsten Samples gegen eine Gebühr zur eigenen Nutzung heruntergeladen werden.( Aus: BVerfG- Urteil v.31.05.2016 , 1 BvR 1585/13.)
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