Rückzahlungsanspruch für Netzbetreiber
Die Meldung bei der BNetzA ist Voraussetzung des Vergütungsanspruchs, der dem EEG-Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber zusteht, sodass Netzbetreiber im Falle des Fehlens der Meldung die bereits bezahlte Vergütung zurückverlangen können.
Hintergrund: Anlage nicht bei BnetzA gemeldet
Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf einem Dach eine Photovoltaik-Anlage, die seit 2012 EEG-geförderten Strom in das Netz der klagenden Netzbetreiberin einspeiste. Zu Beginn der Einspeisung hatte der Beklagte in einem Formular der Klägerin angegeben, die Anlage bei der BNetzA gemeldet zu haben, was sich im Herbst 2014 als falsch herausstellte. Der Beklagte, der bereits über 50.000 EUR an Einspeisevergütung von der Klägerin erhalten hatte, holte die Meldung sofort nach. Dennoch verlangte die Netzbetreiberin die gezahlte EEG-Einspeisevergütung für die Jahre 2012 bis 2014 ganz überwiegend und seit 2014 vollständig zurück.
Rechtsgrundlose Auszahlung der EEG-Einspeisevergütung (Urteil des BGH v. 05.07.2017– Az: VIII ZR 147/16)
Der BGH gab der Rückzahlungsklage des Netzbetreibers statt. Wie schon die Vorinstanz sieht der BGH den Rückzahlungsanspruch der Netzbetreiberin als gegeben an, da es für die gezahlte EEG-Einspeisevergütung an einem rechtlichen Grund fehle. Zur Begründung stellt der BGH darauf ab, dass die Pflicht zur Meldung der EEG-Anlagen bei der BNetzA seit 2009 in jeder Fassung des EEG (2009, 2012, 2014 sowie aktuell 2017) bestanden habe, auch wenn Verstöße gegen die Meldepflicht unterschiedlich hart sanktioniert waren (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 reduzierte die Vergütung auf den Marktpreis des eingespeisten Stroms während § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den vollständigen Wegfall der Vergütung vorsah). Der BGH sah die Netzbetreiberin danach nicht nur im Recht sondern gem. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sogar in der Pflicht, die Einspeisevergütung (anteilig) zurückzufordern. Dies gelte unabhängig davon, ob der nachgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Einspeisevergütung wiederum vom Netzbetreiber zurückfordere. Dem konnte der Beklagte auch nicht mit der Argumentation entgegentreten, die Netzbetreiberin hätte ihn aufklären müssen und die Rückforderung sei unverhältnismäßig. Der Anlagenbetreiber sei vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich und müsse sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG informieren. In die Abwägung stellte der BGH schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit an möglichst niedrigen Kosten für die Energiewende in Form der EEG-Umlage ein.
Anmerkung: Anlagenbetreiber haben Rückforderungen zu befürchten
Das Urteil wird für die EEG-Branche nicht unerhebliche Auswirkungen haben. Netzbetreiber sind durch die inzidente Feststellung einer Rückforderungspflicht geradezu aufgefordert, die in Ihrem Netzgebiet einspeisenden EEG-Anlagen mit dem (öffentlich einsehbaren) Anlagenregister der beim BNetzA gemeldeten Anlagen abzugleichen und entsprechende Rückforderungen geltend zu machen. Begründung und Höhe der jeweiligen Rückforderung ist dabei jeweils zeitanteilig nach den in der Vergangenheit jeweils gültigen unterschiedlichen Regelungen der EEG-Novellen zu berechnen. Anlagenbetreiber haben insofern am meisten den Rückforderungszeitraum 2014 bis 2017 zu befürchten, da das EEG 2014 mit dem vollständigen Wegfall die härteste Sanktion an die fehlende BNetzA-Meldung knüpft. Das aktuelle EEG 2017 enthält für Verstöße gegen die ursprüngliche Meldung der Anlage wiederum eine weniger einschneidende Sanktion: die Einspeisevergütung bzw. die Marktprämie werden aktuell auf 20% des eigentlichen Wertes gekürzt. Demgegenüber droht bei einer fehlenden Jahresmeldung der abrechnungsrelevanten Daten an den Netzbetreiber weiterhin der vollständige Verlust der Vergütung.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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