Einreichungspflicht bei aufschiebend bedingter Übertragung

Der Geschäftsführer – und nicht der beurkundende Notar – ist dazu verpflichtet, nach Bedingungseintritt eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Hintergrund

Es wurden GmbH-Geschäftsanteile unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten. Die Bedingung trat ein und die Anteile gingen somit auf den Erwerber über. Das OLG Brandenburg hatte zu entscheiden, wem die Pflicht zur Einreichung der neuen Gesellschafterliste zufällt.

Der Beschluss des OLG Brandenburg v. 12.2.2013, 7 W 72/12

Das OLG lehnte in diesem Fall eine Einreichungspflicht des Notars, der den maßgeblichen Vertrag beurkundet hatte, ab. Der Notar habe keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu überwachen. Demnach könne er nicht verpflichtet sein, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen. Die Einreichungspflicht falle somit dem Geschäftsführer zu. Nebenbei hat das OLG entschieden, dass bei einer Weigerung der Einreichung einer neuen Liste die Gesellschaft – und nicht der Geschäftsführer – hierauf verklagt werden kann.

Anmerkung

Die Gesellschafterliste hat seit der Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG zum 1.11.2008 erheblich an Bedeutung gewonnen. Erst durch die Aufnahme in die Gesellschafterliste gilt der Eingetragene gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, kann dementsprechend Gesellschafterbeschlüsse mit fassen und darüber hinaus einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils durch einen Dritten verhindern. Änderungen in der Person des Gesellschafters müssen daher dem Handelsregister stets durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mitgeteilt werden.

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer für die Einreichung der Gesellschafterliste zuständig. Diese Pflicht fällt lediglich dann dem Notar zu, wenn er bei der Veränderung der Gesellschafter „mitgewirkt“ hat. Der Beschluss des OLG Brandenburg, eine Einreichungspflicht des Notars bei einer aufschiebend bedingten Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu verneinen, überrascht und überzeugt kaum. Der (Fremd-)Geschäftsführer hat in der Regel nicht nur keine Kenntnis vom Eintritt der Bedingung, sondern ggf. sogar von ihrer Existenz. Der Notar hat durch die Beurkundung des Vertrages an der Übertragung immerhin mitgewirkt und kennt daher die aufschiebende Bedingung. Regelmäßig vereinbaren die Beteiligten eines aufschiebend bedingten Geschäftsanteilskaufvertrags auch, dass der Notar über den Bedingungseintritt unverzüglich zu informieren ist, soweit er nicht – z.B. aufgrund der Kaufpreisabwicklung über sein Anderkonto - ohnehin hiervon schon Kenntnis hat. Jedenfalls in diesen Fällen, wenn der Notar gesondert zur Überwachung des Bedingungseintritts beauftragt wird, erscheint es richtig, dass der Notar zur Einreichung verpflichtet ist.

Hinweis

Bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeiten durch den BGH sollten vorsorglich sowohl der Notar und die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl die neue Gesellschafterliste unterzeichnen und die Einreichung nach Kenntnis vom Bedingungseintritt sicherstellen.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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