Durchsetzung der Abberufung des Geschäftsführers im einstweiligen Rechtsschutz
Hintergrund
Die Parteien des Rechtsstreits waren als Gesellschafter einer GmbH an dieser mit jeweils 50 % beteiligt. Der Beklagte war außerdem der alleinige Geschäftsführer der GmbH. Im Laufe ihrer Zusammenarbeit kam es zwischen den Parteien zum Streit. Der Kläger beschloss daraufhin in einer von ihm selbst einberufenen Gesellschafterversammlung, den Beklagten als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen. Gegen den Beschluss wandte sich der Beklagte mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Der Kläger wiederum ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beklagten vor und beantragte, diesem die Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnisse zu untersagen. Mit diesem Antrag blieb der Kläger sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg erfolglos.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 19.12.2018, Az. 7 U 152/18
Das OLG Brandenburg stützt die Zurückweisung der Berufung darauf, dass bereits die Abberufung des Beklagten aufgrund der fehlerhaften Einberufung Gesellschafterversammlung unwirksam war. Die Abberufung könne dementsprechend auch nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
Anmerkung
Das Urteil des OLG Brandenburg ruft in Erinnerung, welch erhebliche Bedeutung dem einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern zukommen kann. Denn ein Geschäftsführer wird sich häufig gegen seine Abberufung wehren; eine rechtsverbindliche Klärung der Wirksamkeit der Abberufung wird dann erst nach längerer Zeit erfolgen. Die betroffene GmbH kann dann nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes versuchen, die Wirkungen der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers vorläufig durchzusetzen. Oder der Geschäftsführer versucht umgekehrt, die Weiterführung seiner Tätigkeit zu sichern.
Damit eine einstweilige Verfügung ergeht, müssen allerdings strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Der Abberufungsbeschluss muss bei summarischer Prüfung formell wirksam gefasst worden und die Abberufung materiell gerechtfertigt sein. Besteht ein in der Satzung verankertes Sonderrecht auf Geschäftsführung, kann die Abberufung z.B. nur aus wichtigem Grund erfolgen. Darüber hinaus muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein. Ein solcher, sog. Verfügungsgrund liegt nur in engen Ausnahmefällen vor, beispielsweise bei Not- und Zwangslagen sowie in Fällen der Existenzgefährdung der Gesellschaft. Es dürfen weder allein die Interessen des betroffenen Geschäftsführers noch die der Gesellschaft in den Vordergrund gestellt werden.
Sind diese strengen Voraussetzungen erfüllt, ist der Gestaltungsspielraum des entscheidenden Gerichts weit. So können die Geschäftsführerbefugnisse eingeschränkt (z.B. durch die Reduzierung einer Einzel- in eine Gesamtvertretungsmacht) oder sogar ganz entzogen werden. Es können auch Zutritts- oder Einsichtsverbote für den Geschäftsführer oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers ausgesprochen werden.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel und Rechtsanwältin Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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