Wahl der Werkstatt für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist frei
Ein Käufer aus dem bayerischen Perkam hatte 2009 im Internet den für ihn passenden Gebrauchtwagen gefunden. Von einem Autohändler in der Nähe von Freiburg erwarb er im November 2009 das Fahrzeug zum Preise von 10.490 EUR „inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ - wie es im Vertrag hieß.
Freie Werkstatt kippt keinen Gewährleistungsanspruch
Die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ließ er vornehmen, nutzte jedoch hierfür in Abweichung von den Bestimmungen des Kaufvertrags u.a. eine freie Werkstatt. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein Kostenvoranschlag sah zunächst Reparaturkosten für einen kompletten Motoraustausch in Höhe von über 16.000 EUR vor. Später ließ der Käufer das Fahrzeug für einen Betrag von 3.278,58 EUR reparieren. Dennoch wollte die Garantieversicherung die Reparaturkosten nicht ersetzen, weil der Kläger bei Durchführung der Wartungsarbeiten gegen die Garantiebestimmungen durch Inanspruchnahme einer freien Werkstatt verstoßen habe.
Freie Werkstätten sind nicht grundsätzlich unzuverlässig
Der bayerische Käufer zog vor Gericht. Nachdem er in erster Instanz unterlegen war, sprachen das OLG und der BGH ihm den geforderten Ersatz der Reparaturkosten zu. Die Meinung der Car-Garantie-Versicherung, das Interesse des Garantiegebers an einer Inanspruchnahme von Vertragswerkstätten sei wegen deren größerer Zuverlässigkeit bei Inspektions- und Wartungsarbeiten berechtigt, teilten die Richter nicht.
Unangemessene Benachteiligung
Der Vorsitzende Richter des BGH-Senats Wolfgang Ball verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass in einem formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag eine Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers pauschal für jeden Fall der Inanspruchnahme einer freien Werkstatt ausschließe.
Ein solcher Garantieausschluss dürfe nicht unabhängig von der Frage erfolgen, ob die Arbeiten der freien Werkstatt für einen später eintretenden Garantieschaden kausal seien oder nicht. Freie Werkstätten arbeiteten grundsätzlich nicht schlechter als vertragsgebundene Werkstätten, so dass ein Garantieausschluss nur für solche Fälle zulässig sei, in denen durch mangelhafte Arbeit der nicht vertragsgebundenen Werkstatt ein Garantieschaden kausal verursacht werde.
Unwirksamkeit auf entgeltliche Garantie beschränkt
Der BGH schränkte seine Entscheidung insoweit ein, als er diesen Rechtsgrundsatz zunächst nur für die Fälle festschrieb, in denen die Garantie vom Käufer entgeltlich erworben wurde. Da vorliegend ausweislich des Kaufvertrages der Gebrauchtwagen „inklusive ein Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 EUR erworben wurde, hatte der BGH keine Zweifel, dass nicht nur der Wert des Gebrauchtwagens sondern auch der Wert der Garantie Grundlage der Gesamtpreiskalkulation waren und damit der Kaufpreis einen Kostenanteil für den Erwerb der Garantie enthielt. Damit sei der Garantieanspruch Teil der vertraglichen Leistungsabrede und unterliege der vollen Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Inwieweit eine solche Festlegung bei nicht entgeltlich erworbenen Garantien zulässig wäre, ließ der BGH offen. In der Praxis dürfte letzteres aber keine große Rolle spielen, da eine solche Garantie fast immer in den Gesamtkaufpreis mit eingepreist sein wird.
(BGH, Urteil v. 25.09.2013, VIII ZR 206/12).
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