Unrichtige Einordnung einer angebotenen Ware auf einer Internetplattform ist nicht automatisch ein UWG-Verstoß. Nur wenn die Gefahr der Irreführung der Kaufinteressenten besteht, haben Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung. Hier wurde ein altgedientes Fahrzeug mit Austauschmotor unter der Rubrik "bis 5000" angeboten.

Keck: Trotz 112.970 Kilometer „auf dem Buckel“ unter „ bis 5000 km“ angeboten

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der RubriK „ bis 5000 km“ einen Gebrauchtwagen angeboten. Das Angebot war im Fettdruck mit der Überschrift versehen: „BMW 320 d Tou. Gesamt - KM 112.970  ATM (Anmerkung der Redaktion: Austauschmotor) - 1.260 KM“.

Ein Mitbewerber – ebenfalls Gebrauchtwagenhändler – sah hierin eine unzulässige Irreführung des Rechtsverkehrs und nahm den Inserenten auf Unterlassung ein Anspruch.

 

LG und OLG erkannten auf Wettbewerbsverstoß

Die erst- und zweitinstanzlichen Richter warfen dem Anbieter wegen Anbietens des Fahrzeugs in der Rubrik „bis 5.000 KM“ eine irreführende, den Wettbewerb verzerrende Handlung vor.

Der Verbraucher, der an einem Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung interessiert sei, werde mit einem Angebot konfrontiert, das er sich bei zutreffender Einordnung in die richtige KM-Rubrik möglicherweise gar nicht angeschaut hätte. Die Richter verurteilen den Anbieter daher zur Unterlassung.

 

BGH sah keine Gefahr der Irreführung

Der BGH – Oldtimer affin (?) - gab der Revision des verurteilten Gebrauchtwagenhändlers statt. Zwar habe der Gebrauchtwagenhändler sein Angebot auf der Internetplattform unrichtig zugeordnet.

Die Gefahr einer Irreführung des Publikums sei jedoch durch die fettgedruckte Überschrift ausgeschlossen. Dort werde der Interessent unmissverständlich auf die  tatsächliche Fahrleistung hingewiesen, so dass niemand das Fahrzeug infolge einer unrichtigen Vorstellung über die Kilometerleistung erwerben würde.

 

Andere Gesichtspunkte nicht geprüft

Weitere wettbewerbsrechtliche Fragen musste der BGH nicht prüfen. Hierzu gehört insbesondere der interessante Gesichtspunkt, ob die Einordnung des Fahrzeugs in eine unzutreffende Rubrik unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer unlauter war. Hierdurch werden nämlich die an einem Fahrzeug mit geringer Kilometerleistung interessierten Nutzer möglicherweise auf unlautere Weise genötigt, das von ihnen nicht gewünschte Angebot, anzusehen, obwohl es einer nicht gewollten KM-Klasse angehört.

Diesen Gesichtspunkt konnte der Wettbewerber (anders: Verbraucherschutzorganisation) nicht geltend machen.

(BGH, Urteil v. 06.10.2011, I ZR 42/10).