Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB

In vorformulierten Verträgen kann die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nur schwierig beschränkt werden. Eine sichere Haftungsbegrenzung ist nur eine individuell ausgehandelte, was wiederum nicht immer oder nur schwer darstellbar ist.

Hintergrund

Die Regelungen des beklagten Textilreinigungsverbandes sahen vor, dass bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden die Haftung auf den Zeitwert des Reinigungsgutes beschränkt ist. Ansonsten war die Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises begrenzt, wobei in den AGB auf eine unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung hingewiesen wurde. Der Verband wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen.

BGH, Urteil v. 4.7.2013, VII ZR 249/12

Der BGH hält diese Regelungen zur Haftungsbegrenzung für unwirksam. Die Haftungsbeschränkung in Fällen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des Zeitwertes sei nach § 309 Nr.7b BGB unwirksam. Die Klausel müsse so ausgestaltet sein, dass „zumindest in voller Höhe für den Wiederbeschaffungswert gehaftet wird.“ Die für sonstige Fälle vorgesehene Beschränkung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises sei auch unangemessen und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls unwirksam. Der Reinigungspreis stehe zur möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation und sei somit als Maßstab für eine Haftungsbegrenzung untauglich.

Auch die in der Klausel vorgesehene Möglichkeit eines Versicherungsabschlusses durch den Kunden stelle keine ausreichende Kompensation dar, da diese Klausel als Hinweis an den Kunden auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht genüge.

Hinweis:

In AGB können nur in engen Grenzen wirksame Regelungen vereinbart werden, insbesondere Haftungsbeschränkungen sind nur eingeschränkt möglich. Doch nicht nur das „Kleingedruckte“ gilt als AGB, sondern sämtliche für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Verträge. Die Einschränkungen für AGB gelten daher auch für Musterverträge. Das vorliegende Urteil ist daher auch über die Textilreinigungsbranche hinaus von Bedeutung, da das Urteil des BGH auch allgemein für Regelungen der Haftungsbeschränkung gilt. Man muss dabei aber unterscheiden zwischen AGB gegenüber Verbrauchern (was in der Textilreinigung häufig der Fall sein wird) und AGB im B2B-Bereich, bei denen man etwas größere Gestaltungsfreiheiten hat.

Zunächst müssen die Textilreinigungsbetriebe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehend überprüfen und ggf. ändern. Im Haftungsfall sind die Betriebe bei Verwendung der unwirksamen Regelungen den gesetzlichen und damit höheren und in der Regel nicht versicherten Schadensersatzforderungen ausgesetzt. Auch können sie von Wettbewerbern oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden.

Für die Haftungsbeschränkung in vorformulierten Verträgen bedeutet das Urteil allgemein, dass im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit eine Angemessenheitsprüfung der vorgesehenen Summe stattfinden muss. Gegenüber Verbrauchern kann man darüber hinaus im Fall grober Fahrlässigkeit kaum eine Haftungsbeschränkung vereinbaren, gegenüber Unternehmern (wohl) schon – man wird hier die bislang noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe abwarten müssen, um zu sehen, welche Spielräume das BGH-Urteil eröffnet, da die Pressemitteilung diesbezüglich noch Fragen offen lässt. Interessant werden außerdem die Ausführungen des BGH zu der Frage sein, inwieweit eine Haftung beschränkt werden kann, wenn der Kunde auf eine ansonsten auf seine Kosten abzuschließende Versicherung hingewiesen wird.

Praxistipp

Auf Grund der hohen Unsicherheiten der Haftungsbeschränkung für grob fahrlässiges Handeln in AGB können Unternehmen versuchen, die Haftungsbeschränkung individuell auszuhandeln. Doch auch dies ist schwierig, da nach der BGH-Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 22.11.2012, VII ZR 222/12) hierfür die Haftungsbegrenzung zur Disposition / zur Verhandlung gestellt werden muss und der Vertragspartner im Fall einer Einwilligung ausreichend Kompensationen (z.B. über den Preis) erhalten muss. Ein „friss oder stirb“ darf es an dieser Stelle nicht geben. Es ist dann auch darauf zu achten, dass dieses wechselseitige Geben und Nehmen und damit der Individualcharakter der Vereinbarung hinreichend dokumentiert ist. Dieser ganze Aufwand wird nicht in jedem Fall betrieben werden können.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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