Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird kritisiert

Das von der Bundesregierung im März beschlossene Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird von Verbraucherschutzverbänden teils scharf kritisiert. Insbesondere der Schutz vor „Internet-Abmahnungen“ wird als zu lasch gerügt.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte den Gesetzentwurf vollmundig angekündigt. Unseriöse Geschäftspraktiken im Inkassowesen, bei der Telefonwerbung und insbesondere bei Massenabmahnungen seien immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf soll Schluss machen mit der Terrorisierung von Bürgern durch missbräuchliches Verhalten einiger schwarzer Schafe.

Gebührenlimit bei Abmahnungen

Einer der Kernpunkte des Gesetzentwurfs ist der Schutz der Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen. Nach Feststellungen des Bundesjustizministeriums betragen die Forderungen der Rechtsanwälte bei Abmahnungen nach dem UrheberG durchschnittlich um die 700 EUR. Dabei werden diese Abmahnungen häufig komplett auf Textbausteinen aufgebaut und ohne individuelle Überprüfung von Anwaltskanzleien massenweise versandt.

Eine bereits im Jahre 2008 eingeführte gesetzliche Begrenzung der Gebühren erfüllt ihren Zweck nach den Feststellungen des BMJ nicht. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung gegenüber einem privaten Nutzer fortan auf einen Betrag von 155,30 € gedeckelt werden.

Gebührendeckelung greift nicht

Exakt an dieser Regelung setzt die Kritik der Verbraucherschutzverbände an. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf bleibe gerade in diesem Punkt äußerst löchrig:

So enthalte die Regelung eine weit gefasste Ausnahmebestimmung dahingehend, dass die Gebührendeckelung dann nicht greife, wenn nach den gesamten Umständen eine höhere Gebühr der Billigkeit entspreche.

Eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen in Auftrag gegebene Studie kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund dieser Billigkeitsklausel die Gebührendeckelung möglicherweise in drei Vierteln aller Fälle nicht greife.

Mit einem solchen zahnlosen Gesetz, in dem die Ausnahme zur Regel gemacht werde, könne man den Missbrauch bei Massenabmahnungen nicht stoppen.

Gewinnspiele nur mit schriftlicher Bestätigung

Der Gesetzentwurf soll auch die Praxis einiger Unternehmen unterbinden, Gewinnsspiele massenhaft per Anruf zu verabreden. Solche Verträge, bei denen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen eingehen, können künftig nicht mehr am Telefon gültig vereinbart werden, sondern bedürfen der Bestätigung durch den Verbraucher in Textform. Der Höchstbetrag der Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe wird in diesem Zusammenhang von 50.000 EUR auf 300.000 EUR erhöht, also versechsfacht.

Regelsätze für Inkassokosten

Auch die Regulierung des Inkassowesens wird reformiert. Ziel ist vor allem die Erreichung von Transparenz für den Verbraucher. So müssen Inkassounternehmen zukünftig exakt darlegen, für wen sie arbeiten, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen.

  • Durch die Einführung von Regelsätzen soll jeder Verbraucher künftig erkennen können, welche Inkassokosten erstattungsfähig sind.
  • Neue Bußgeldtatbestände und die Anhebung des Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 auf 50.000 EUR sollen unseriöse Inkassopraktiken unterbinden helfen.

Bußgelder auch bei automatisierten Telefonkontakten

Bisher konnten im Bereich der Telefonwerbung Bußgelder nur bei Anrufen durch natürliche Personen verhängt werden. Durch Einführung einer speziellen gesetzlichen Regelung soll zukünftig auch bei rechtswidrigen Werbeanrufen durch automatische Anrufmaschinen eine Geldbuße gegen den Veranlasser des Anrufs verhängt werden können. 


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