Mindestfrist bei Beschlussfassung nach § 2 COVMG

Bei der kontroversen Beschlussfassung im vereinfachten Umlaufverfahren gilt auch gemäß § 2 COVMG eine an der Wochenfrist von § 51 GmbHG orientierte Mindestfrist, wenn sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Wird die Frist unterschritten, ist der Beschluss anfechtbar.

Hintergrund:

Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Mehrheitsgesellschafterin wurde der Kläger zunächst als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. In der Folgezeit strebte die Mehrheitsgesellschafterin die vollständige berufliche Trennung mit dem Kläger an. Dazu forderte sie den Kläger unter Berufung auf § 2 COVMG zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die Einziehung seiner Gesellschaftsanteile auf und bat um Rückmeldung innerhalb von sechs Tagen. Der Kläger widersprach der Abstimmung, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und stimmte rein vorsorglich mit „Nein“. Die Beklagte stellte fest, dass der Beschluss einstimmig zustande gekommen sei. Der Kläger geht gerichtlich gegen die Beschlussfassung vor.

Das Urteil des LG Hamburg vom 26.02.2021 - 412 HKO 86/20

Das LG Hamburg erklärt die angefochtenen Beschlüsse für nichtig.

Denn für die Wirksamkeit einer kontroversen Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 2 COVMG sind Mindestfristen einzuhalten, die sich an der Wochenfrist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbHG) bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist orientieren. Hintergrund ist, dass dem Gesellschafter eine Überlegungsfrist von mindestens einer Woche einzuräumen sei – ganz unabhängig von seiner Stimmberechtigung. Die von der Mehrheitsgesellschafterin erbetene Rückantwort innerhalb von sechs Tagen verkürzt die Überlegungsfrist der Gesellschafter, die sich jedenfalls an der Wochenfrist bzw., einer längeren satzungsmäßigen Frist orientiert.

Die Verkürzung der Einladungs-/Beteiligungsfrist führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Eine Nichtigkeit begründet die Verkürzung der Frist jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen  und kommt auch im Rahmen von § 2 COVMG nur dann in Betracht, wenn dem Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess aufgrund der Fristverkürzung praktisch nicht mehr möglich ist und die Ladung damit einer Nichtladung gleichsteht. Denn nur dann leidet ein Beschluss unter derart schwerwiegenden Fehlern, dass ihm von vorneherein jede Wirksamkeit abzusprechen ist.

Anmerkung

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist zu begrüßen. Im Rahmen der Anwendung von § 2 COVMG ist derzeit vieles umstritten. Das Urteil greift einen der vielen Streitpunkte – nämlich das Erfordernis einer Mindestfrist bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – auf. 

Der Gesetzgeber wollte mit dem COVM-Gesetz Mechanismen schaffen, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften auch ohne Durchführung von Präsenzveranstaltungen zu erhalten. § 2 COVMG ist Teil hiervon. Danach können Gesellschafter einer GmbH abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse im Umlaufverfahren auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter fassen. § 2 COVMG ersetzt ausschließlich die Zustimmung aller Gesellschafter zur Durchführung des Umlaufverfahrens  und ermöglicht damit die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter. 

Die Frage, ob für kontroverse Umlaufbeschlüsse Mindestfristen einzuhalten sind, stellte sich – vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen – vor der Corona-Pandemie bislang nicht. Denn die Beschlussfassung im Umlaufverfahren war gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG nur zulässig, wenn sich mit dieser Art der Beschlussfassung alle Gesellschafter einverstanden erklärt hatten.  Nach der Rechtsprechung ist nun die Einladungsfrist für Gesellschafterversammlung als Mindestfrist auf die Beschlussfassung im Umlaufverfahren gemäß § 2 COVMG zu übertragen. Dabei orientiert sich die Mindestfrist an der Wochenfrist gemäß § 51 GmbHG oder an einer etwaigen längeren Satzungsfrist für die Einladung zur Gesellschafterversammlung. Das LG Hamburg nimmt explizit Bezug auf etwaige längere Satzungsfristen. Das ist insbesondere für die Auslegung von § 2 COVMG zu begrüßen. Denn bislang ist auch gerade das Verhältnis die Regelungen von § 2 COVMG zu satzungsmäßigen ergänzenden und/oder abweichenden Regelungen zueinander äußerst strittig. Den satzungsmäßigen Regelungen sollte auch vor § 2 COVMG der Vorzug gewährt werden. Denn in den satzungsmäßigen Regelungen manifestiert sich gerade der ausdrückliche Wille der Gesellschafter. Dieser ist zu respektieren. Hiermit musste sich das LG Hamburg jedoch nicht auseinandersetzen, da die gesetzte Frist von sechs Tagen bereits hinter der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist zurück blieb.

Umso mehr Beachtung verdient der ausdrückliche Hinweis auf die Vorrangigkeit der abweichenden satzungsmäßigen Regelungen jedoch. Ob für die Auslegung von § 2 COVMG hiernach auch folgt, dass die satzungsmäßigen Regelungen bei weiteren Streitpunkten ebenfalls vorrangig zu beachten sind, bleibt abzuwarten – hierfür dürfte zumindest bereits § 45 Abs. 2 GmbHG sprechen, der ausdrücklich festlegt, dass die §§ 46 – 51 GmbHG nur in „Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages“ Anwendung finden. Ebenfalls nicht Gegenstand der Entscheidung war daher, ob § 2 COVMG auch zur Anwendung kommt, wenn die Satzung explizite Bestimmungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält. Die überzeugenderen Argumente sprechen wohl dafür, dass einer abweichenden Satzungsregelung, in welcher sich der ausdrückliche Wille der Gesellschafter manifestiert hat, gegenüber den gesetzlichen Regelungen – und damit auch gegenüber § 2 COVMG – der Vorzug einzuräumen sein dürfte.

Für eine rechtssichere Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sollte die Satzung hinsichtlich abweichender Regelungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils empfiehlt es sich, die satzungsmäßige Einladungsfrist als Mindestfrist für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu übernehmen, jedenfalls soweit die Satzung keine vom Gesetz abweichenden Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren trifft. Dabei sind außerdem – wie auch bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung – die Postlaufzeiten vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen zu beachten. 

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Schlagworte zum Thema:  Frist, Gesellschafterbeschluss