Nacherfüllungsanspruch bei mangelhafter Kaufsache: BGH klärt Auslegungsfragen
Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB
Hintergrund der BGH-Entscheidung war § 439 BGB, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache vom Verkäufer Nacherfüllung, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen kann. Allerdings kann der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB).
Ähnliche Bestimmung in EU-Richtlinie
Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 3 der Europäischen Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf.
Bisherige Unklarheiten bei Einzelfragen
Unklar war bisher,
- inwieweit bei einer Ersatzlieferung notwendige Begleitkosten – beispielsweise für Aus- und Wiedereinbau der Kaufsache - zu ersetzen sind und
- ob das in 439 Abs. 3 BGB geregelte Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung mit der Europäischen Verbraucherrichtlinie vereinbar ist.
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger Bodenfliesen in einem von der Beklagten geführten Baustoffhandel erworben und diese in seinem Wohnhaus verlegen lassen. Nach der Verlegung zeigten sich kleinere Mängel, deren Beseitigung am verlegten Material technisch nicht möglich war. Der Kläger forderte den Baustoffhandel zur Lieferung neuer Fliesen und Übernahme der Kosten für den Aus- und Einbau in Höhe von 5.830,57 € auf.
In jeder Instanz eine andere Entscheidung
Das LG sah den Mangel als wenig schwerwiegend an und gewährte dem Kläger lediglich eine – von diesem gar nicht geltend gemachte – Minderung von 273,10 €. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zum Ersatz der Ausbaukosten (nicht der Einbaukosten) in Höhe von 2.122,37 €. Die Revision der Beklagten führte zu einer umfassenden Neubewertung des Rechtsstreits.
EuGH klärt entscheidende Auslegungsfragen
Der BGH hatte die sich aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 439 Abs. 3 BGB und der europäischen Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabklärung vorgelegt. Dieser hatte im Sommer folgendes entschieden:
- Auch wenn der Verkäufer sich nicht verpflichtet hat, ein Verkaufsgut beim Käufer einzubauen, ist er bei einem Mangel verpflichtet, die Kaufsache auch auszubauen und das Ersatzgut wieder einzubauen oder hierfür die Kosten zu tragen.
- Dies gilt grundsätzlich auch bei einem im Hinblick auf Art und Umfang des Mangels unverhältnismäßigen Aufwand. In diesem Fall darf das einzelstaatliche Recht den Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten aber auf ein angemessenes Maß beschränken.
Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 BGB
Im Lichte der Entscheidung des EuGH hat der BGH die Auslegung des § 439 BGB in zwei wichtigen Punkten modifiziert Hiernach ist
- § 439 Abs.1 2. Alt. BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache einschließt.
- Das Recht des Verkäufers, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Nacherfüllung zu verweigern, besteht nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere, noch verbleibende Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen bleibt dem Verkäufer lediglich das Recht, den Käufer hinsichtlich der Kostenerstattung für Ein- und Ausbau auf eine angemessene Kostenhöhe zu verweisen.
Angemessenheitsklausel darf nicht zur Aushöhlung der Nacherfüllung führen
Dies hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung ausdrücklich klar gestellt. Bei der Berechnung eines angemessenen Anspruchs auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten sind der Wert der mangelfreien Kaufsache, die Bedeutung des Mangels sowie das Ausmaß des Nacherfüllungsaufwandes zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des Ersatzanspruches auf einen Betrag nahe Null kommt nicht in Betracht.
(BGH, Urteil v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2512
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
693
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
561
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
494
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
430
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
368
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
360
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
352
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
337
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
319
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026