Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafe
Sachverhalt
Die Kläger übernahmen die Zahnarztpraxis des Beklagten. Der Übernahmevertrag sah ein Wettbewerbsverbot vor, das dem beklagten Zahnarzt untersagte, innerhalb von zwei Jahren nach dem Übernahmezeitpunkt im Umkreis von 9 km Luftlinie vom Praxissitz eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben. Lediglich eine gelegentliche Vertretung eines Kollegen in diesem Gebiet war gestattet. Im Fall einer Zuwiderhandlung sollte der ideelle Praxiswert i.H.v. 210.000 EUR, der den Großteil des Kaufpreises für die Zahnarztpraxis ausmachte, zurückerstattet werden.
Der beklagte Zahnarzt übernahm vor Ablauf der Zweijahresfrist eine mehrere Monate andauernde Vertretung in einer anderen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis innerhalb des Sperrgebiets. Er beruft sich darauf, dass das Wettbewerbsverbot nichtig sei. Weder das Landgericht noch das OLG Koblenz folgte dieser Auffassung.
Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.2.2012
Das OLG Koblenz hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam ist. Zur Begründung führt es an, dass die Verbotsklausel sich in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht in einem adäquaten Rahmen halte. Es stelle eine angemessene Gegenleistung des Beklagten für das gezahlte Entgelt dar und schütze die berechtigten Belange der Kläger, denen ausreichend Zeit gegeben werden müsse, um ungestört ein eigenes Vertrauensverhältnis zu dem übernommenen Patientenkreis aufbauen zu können. Das Gericht verweist zudem darauf, dass es dem Beklagten möglich gewesen sei, innerhalb des Sperrgebiets gelegentlich vertretungsweise tätig zu werden. Daher sei er in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass hieraus die Nichtigkeit des Verbots wegen Sittenwidrigkeit folge.
Nach Ansicht des OLG Koblenz war jedoch die Höhe der Vertragsstrafe nicht angemessen. Das Gericht bestätigt somit auch in diesem Punkt das erstinstanzliche Urteil, das die Vertragsstrafe auf einen Betrag i.H.v. 50.000 EUR reduziert hatte. Hierbei wurde u.a. berücksichtigt, dass eine konkrete finanzielle Einbuße der Kläger nicht entstanden war. Zudem trägt die Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Vertragsstrafe im Zeitpunkt des Urteilserlasses in der ersten Instanz keinen Präventionszweck mehr habe erfüllen können, da die zweijährige Karenzphase bereits abgelaufen war.
Anmerkung
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen schützen den Käufer vor der illoyalen Ausnutzung der während der Gesellschaftszugehörigkeit erworbenen Informationen und Kontakte durch den Verkäufer. Allerdings muss die Verbotsklausel bestimmte zeitliche, örtliche und gegenständliche Grenzen beachten. Andernfalls ist sie wegen Sittenwidrigkeit (oder bei größeren Unternehmen auch wegen eines Kartellverstoßes) nichtig.
Im vorliegenden Fall wurden diese Grenzen eingehalten. Das OLG Koblenz stellt zu Recht darauf ab, dass der Beklagte nicht daran gehindert war, sich in Wahrung eines Abstands von 9 km neu niederzulassen. Damit konnte er bereits näher als die Kläger an diejenigen Patienten heranrücken, die lediglich 5 km von der alten Praxis entfernt wohnten. Auch die sachlichen Grenzen des Wettbewerbsverbots waren nicht verletzt, da es dem Beklagten möglich war, vorübergehend bei einem niedergelassenen Kollegen als Vertreter oder Assistent zu arbeiten. Lediglich die durch Verletzung des Wettbewerbsverbots verwirkte Vertragsstrafe war nach Auffassung des OLG Koblenz zu hoch. Die vom Landgericht vorgenommene Reduzierung der Vertragsstrafe auf ca. ¼ des ursprünglichen Betrags sah das Gericht zutreffend als angemessen an. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Vermögensinteressen der Kläger kaum beeinträchtigt worden sind. Damit war die erhebliche Reduzierung der Vertragsstrafe geboten.
In der Praxis bereitet neben der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe meistens die – hier unproblematische – Dauer des Wettbewerbsverbots Schwierigkeiten. Während in der Vergangenheit teilweise auch Zeiträume von bis fünf Jahren akzeptiert worden sind, legen die Gerichte zunehmend einen strengeren Maßstab an und ziehen die Grenze in den meisten Fällen bei zwei Jahren. Lediglich in Einzelfällen mag eine längere Dauer aufgrund besonderer – und vom Erwerber gegebenenfalls nachzuweisender – Gründe gerechtfertigt sein, um den erworbenen Patientenkreis oder Kundenstamm zu konsolidieren. Zu beachten ist, dass bei einer zu langen Verbotsdauer die Verbotsklausel nicht automatisch nichtig ist. Vielmehr können die Gerichte im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion das Wettbewerbsverbot für den noch angemessenen Zeitraum aufrechterhalten. Dagegen sind Verbote, die in gegenständlicher oder räumlicher Hinsicht zu weit gefasst sind, per se unwirksam. In gegenständlicher Hinsicht sollte daher streng darauf geachtet werden, dass die Verbotsklausel nicht über den jeweiligen Unternehmensgegenstand hinausgeht. Auch die räumlichen Schranken sind nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Im Zweifel sollte hierbei eher ein kleineres Sperrgebiet in die Klausel aufgenommen werden.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Ben Steinbrück, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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