Schon wieder kippt der BGH Gebühren-AGB einer Sparkasse
Ein Versicherungsmakler forderte von der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau rund 77.600 Euro an Buchungsgebühren zurück, die die Sparkasse in den Jahren 2007-2011 in Rechnung gestellt hatte. Dabei ging es nicht nur um den Versicherungsmakler selbst, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, sondern auch um Berufskollegen, die ihre Forderungen an ihn abgetreten hatten. Der Kläger beanstandete die Berechnung von Entgelten aufgrund einer von der beklagten Sparkasse verwendeten AGB, die pauschal ein Entgelt „pro Buchungsposten“ in Höhe von 0,32 Euro vorsah. Dieses Entgelt hatte die Sparkasse ihm und den Zedenten für jede vorgenommene Buchung berechnet.
Sparkasse machte Buchungsgebühr kumulativ neben anderen Gebühren geltend
Der Kläger und die Zedenten verwalten etwa 25.000 Versicherungsverträge, auf die die Kunden auch ihre monatlichen Prämien einzahlen. Bei unpünktlichen Zahlungen übernehmen der Kläger und die Zedenten auch die Inkassotätigkeit. Hierbei fallen häufig Falschbuchungen oder Rückbelastungen von Lastschriften an. Der Kläger hatte mit dem Bankinstitut insoweit ein gesondertes Entgelt für die Bearbeitung von Rücklastschriften individuell vertraglich vereinbart, das die Sparkasse ihm neben den ihr zustehenden Fremdgebühren bei der Rückgabe von Lastschriften in Rechnung stellte. Der Kläger beanstandete, dass die Sparkasse darüber hinaus auch noch die pauschale Buchungsgebühr in Höhe von 0,32 Euro gemäß ihren AGB dem Konto pro Buchung belastete.
Divergierende Instanzentscheidungen
Nachdem das LG Baden-Baden dem Kläger Recht gab, wies das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz die Klage ab. Auf die Revision des Klägers stellte der BGH das ursprüngliche Urteil des LG wieder her.
Zeitliche Zäsur mit Einführung des Zahlungsdiensterechts
Der BGH unterzog die beanstandete AGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei differenzierte der Senat zwischen dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts und dem Zeitraum nach dessen Inkrafttreten am 31.10.2009 (§§ 675c ff. BGB). Das Zahlungsdiensterecht sieht unter anderem vor, dass der Bank als Zahlungsdienstleister bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrages kein Anspruch auf eine Gebühr zusteht. Eine Abweichung von dieser Regelung zum Nachteil des Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer ist gemäß § 675 e Abs. 4 BGB unzulässig.
Inhaltskontrolle führt zur Unwirksamkeit der Entgeltklausel
Im anhängigen Fall steckte der BGH zunächst die Bedeutung der beanstandeten AGB ab. Nach Auffassung des Senats ist die Klausel so auszulegen, dass Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen und auch Barabhebungen am Schalter als auch im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages immer pauschal mit einer Gebühr behaftet sind. Demnach handele sich um eine Preisnebenabrede, die der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Einzahlungen und Auszahlungen seien nach den Vertragstypen des BGB entweder als Darlehen oder als unregelmäßige Verwahrung einzuordnen. Mangels einer Freipostenregelung würden auf diese Weise Ein- und Auszahlungen gebührenpflichtig, die lediglich der Begründung oder der Erfüllung von Darlehens- und Verwahrungsverhältnissen dienten. Für diese Erfüllungshandlungen sähen die gesetzlichen Regelungen weder im Darlehens- noch im Verwahrungsrecht ein Entgelt vor (BGH, Urteil v. 30.11.1993, XI ZR 80/93). Damit weiche die AGB in unangemessener Weise von einer wesentlichen gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Dienstenutzers ab und sei deshalb unwirksam.
Sparkassen-AGB verstößt gegen gesetzliches Verbot
In der Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist darüber hinaus nach Auffassung des BGH die Entgeltklausel nichtig. Die Bepreisung jedweder Buchung weiche mindestens von der Vorschrift des § 675u BGB ab, die im Falle der nicht autorisierten Buchung eine Entgeltpflicht untersage. Da von dieser Regelung gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht abgewichen werden dürfe, ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel nach dem 31.10.2009 unmittelbar aus § 134 BGB, da die AGB insoweit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.
(BGH, Urteil v. 28.7.2015, XI ZR 434/14)
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