Sparkassen drängen Kunden rechtswidrig aus hochverzinslichen Sparverträgen
Die Europäische Zentralbank (EZB) flutet die Märkte mit frischem Geld, das Zinsniveau ist am Boden, die Sparer stöhnen. Nicht so einige Sparer mit alten Verträgen - über diese stöhnen die Banken und versuchen sie loszuwerden.
Hochverzinste Sparverträge Laufzeit 25 Jahre
In den Jahren 1993-2005 hatte die Sparkasse Ulm hochverzinste Sparverträge angeboten ("Scalaverträge") mit einer Laufzeit von 25 Jahren.
- Diese gewähren dem Kunden Bonuszinsen bis zu 3,5 %.
- Die Sparrate betrug monatlich mindestens 25 Euro, höchstens 2.500 Euro.
- Zwischen diesen Sparraten konnte nach dem seinerzeit von der Sparkasse ausgegebenen Flyer der Kunde monatlich wechseln.
Zinsentwicklung nicht bedacht bzw. nicht erwartet
Den extremen Niedrig- oder „Nicht-Zins“, der zurzeit den Markt beherrscht, hatten die sparsamen Schwaben bei Herausgabe des Sparvertrages wohl nicht im Kalkül.
Nach der Zinssenkung der EZB im Jahre 2013 wurde es den Bankern zu bunt: Die Sparkasse drängte ihre Kunden dazu, aus den hoch verzinslichen Sparverträge auszusteigen. Dabei arbeitete die Sparkasse mit Druck, indem sie sich auf ein vermeintliches Kündigungsrecht ihrerseits beriefen. Auf dessen Grundlage wurde nicht ausstiegswilligen Kunden die Kündigung des Sparvertrages angedroht. Die Bank hat jedoch trotz Androhung nie selbst Verträge gekündigt.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schaltet sich ein
Diese Einschüchterungen störte sowohl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als auch einige Kunden so, dass Sie Klagen gegen die Sparkasse einreichten. Schon in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht die Vertragsbestimmung, die ein Kündigungsrecht vorsieht, als intransparent und damit unwirksam bezeichnet. Nun hat das LG einem Sparer durch Urteil Recht gegeben.
Kündigungsrecht unwirksam da intransparent
Das LG verwies die Sparkasse kühl auf das eigene Vertragsangebot. Verträge sind einzuhalten, konstatierte der vorsitzende Richter.
Pacta sunt servanda
Ein wirksames vertragliches Kündigungsrecht existiere nicht. Insbesondere sehe der Vertrag auch kein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass die Zinsentwicklung für die Sparkasse ungünstig verlaufe.
- Ein ordentliches Kündigungsrecht bestehe weder nach den gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag
- noch sei eine Aufhebung oder Änderung des Vertrages durch das Sparverhalten des Kunden gegeben
- oder durch die Veränderungen des Zinsniveaus in Folge der Finanzmarktkrise veranlasst.
Auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünden ebenfalls nicht. Dass die EZB die Märkte nun mit billigem Geld flute und damit das Geschäftsmodell der Sparkasse nicht mehr funktioniere, liege im Risiko der Sparkasse.
Markenkern der Sparkassen beschädigt
Das Urteil hat bundesweit erhebliche Auswirkungen. Der Sparkassenverband ist entsetzt. Markenkern der Sparkassen sei die Seriosität und die korrekte Einhaltung von Verträgen im Interesse ihrer vorwiegend mittelständischen Klientel.
Wenn Kunden das Vertrauen in die Seriosität der Sparkassen verlören, so schädige dies die gesamte Zunft. Auch wenn die Ulmer Sparkasse mit ursprünglich 22.000 Scalaverträgen besonders stark betroffen sei, so müsse sie die daraus möglicherweise entstehenden Verluste anderweitig auffangen. Keinesfalls dürfe dies zulasten der Kunden gehen. Der Verband appellierte an die Ulmer Sparkasse, mit ihren Kunden nach einer vernünftigen Lösung zu suchen, was diese inzwischen auch zugesagt hat.
Sparer dürfen Sparrate kräftig aufstocken
Für die Ulmer Sparkasse dürfte das Urteil ausgesprochen teuer werden. Das LG hat nämlich nicht nur entschieden, dass die Sparverträge nicht gekündigt werden dürfen, sondern es hat dem Kläger auch das Recht eingeräumt, seine Sparrate entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen auf monatlich bis zu 2.500 Euro aufzustocken.
Das im Werbeflyer dargestellte Recht des Sparers, die Sparrate jederzeit abändern zu können, sei durch Vertragsschluss Vertragsinhalt geworden. Da dürfte sich mancher Sparer überlegen, ob er die monatliche Einzahlung nicht soweit als möglich erhöht.
Auch die Aussteiger dürfen nochmal hoffen
Zunächst betrifft das Urteil den Kläger und die ca. 4.000 Kunden, die sich von der Sparkasse bisher zum Ausstieg aus ihren Verträgen nicht haben überreden lassen.
Was aber wird aus den Kunden, die sich von der Kündigungsdrohung der Sparkasse haben beeindrucken lassen und die aus ihren Verträgen ausgestiegen sind. Auch dort dürfte der Sparkassenverband die Sparkasse Ulm zu einer kundengerechten Lösung drängen.
Klage auf Wiederherstellung des Sparvertrages nicht aussichtslos
Aber auch eine Klage auf Wiederherstellung des Sparvertrages wäre nicht von vornherein aussichtslos. Auch andere Banken, die darüber nachdenken, wie sie aus kostspieligen Altverträgen herauskommen, dürften durch das Urteil vorsichtig werden. Es scheint allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass die Sparkasse das Urteil noch vom zuständigen OLG in der Berufungsinstanz überprüfen lassen wird.
(LG Ulm, Urteil v. 26.1.2015, 4 O 273/13).
Hinweis:
Auch die Argumentation von Bausparkassen, die laufende Bausparverträge nach einer strittigen Auslegung des Darlehensrechts gekündigt haben, könnten von dieser Entscheidung betroffen sein.
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