Unwirksame Klauseln zur Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherung
Hohen Abschlusskosten und deren nachteilige Verrechnung
Aufgrund einer veränderten finanziellen Situation sehen sich viele Versicherungsnehmer in der misslichen Lage, Ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen zu müssen, oder aber Ihren Vertrag nur beitragsfrei weiterlaufen lassen. Laut Verbraucherverbänden betrifft das bis zu 80 Prozent aller Verträge. Doch von dem bislang eingezahlten Geld erhalten viele Betroffene kaum etwas oder sogar gar nichts zurück.
Rückkaufwert wegen vorrangiger Bedienung der Abschlusskosten oft minimal
Denn nach bisheriger Praxis zahlten die Versicherungsnehmer mit Ihren Beiträgen zunächst die Provision für die Vermittlung. Vertragsklauseln erlaubten den Versicherungsunternehmen die Prämien mit diesen Abschlusskosten, zu verrechnen. So sank der Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung oft dramatisch. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale in Hamburg erfolgreich gegen eine deutsche Lebensversicherungs-AG.
Versicherte haben Anspruch auf Nachzahlung
Diese gängigen Vertragsklauseln von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen stellen nach Ansicht der BGH-Richter eine unangemessene Benachteiligung dar, da sie im Regelfall zu einem nur geringen oder gegebenenfalls gar keinem Rückkaufswert führen.
Aufgrund der unwirksamen Klausel und der Signalwirkung der Entscheidung für alle anderen Versicherungsgesellschaften, schätzt die Verbraucherzentrale die zu erstattenden Kosten für die Versicherungswirtschaft auf über 12 Milliarden EUR. Falls die Versicherungen die Beträge nicht von sich aus erstatten rät die Verbraucherzentrale den Kunden, ihre Ansprüche schnellstmöglich anzumelden.
Kleinvieh macht auch Mist: Auszahlung von Kleinstbeträgen
Neben der Klausel zur Verrechnung der Vermittlerprovision haben die BGH-Richter eine weitere Vereinbarung für unwirksam erklärt. Auch Beträge unter 10 EUR müssen nun von den Versicherungsunternehmen erstattet werden. Eine die Auszahlung von Kleinstbeträgen ausschließende Klausel in Versicherungsverträgen wurde ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer gekippt.
Unwirksamkeit gilt für Alt- und Neuverträge
Der BGH entschied zunächst, dass sich die Unwirksamkeit dieser Klauseln nur auf Altverträge bis Ende 2007 beziehe, denn Verträge seit 2008 seien nicht Gegenstand der Klage. Die hiergegen eingelegte Revision der Verbraucherzentrale hatte jedoch ebenfalls Erfolg: Versicherer dürfen sich natürlich auch bei Neuabschlüssen nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen. Das Urteil ist damit ein voller Erfolg für die Verbraucher und ein Alptraum für die Versicherungswirtschaft.
(BGH, Urteil v. 25.7.2012, IV ZR 201/10).
Hinweis: Es ist nicht zwingend mit eigenständigen Erstattung durch die Versicherer der die Kunden kunden zu rechnen, deshalb sollten Kunden ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Hamburg anmelden.
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