Verbot von Leerverkäufen durch EU-Börsenaufsicht ist rechtmäßig
Hochspekulativen Wetten wie Leerverkäufe, bei denen Händler Wertpapiere verkaufen, die sie zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzen, ermöglichen hohe Gewinne. Krisen an der Börse können sie allerdings enorm verstärken.Die europäische Börsenaufsicht ESMA sprach deshalb ein europaweites Verbot bestimmter Leerverkäufe aus.
Verbotsverordnung der ESMA
Die Europäische Union erließ im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Finanzkrise eine Verordnung zur Harmonisierung von Leerverkäufen. Art. 28 der Verordnung verleiht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Eingriffsbefugnisse, die diese für ein europaweites Verbot nutzte.
Britische Regierung sah Nachteile für den Finanzplatz London
Die britische Regierung fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London. Chronisch empfindlich gegenüber Vorgaben der EU, verbat sie sich diese Einmischung durch eine EU-Behörde in nationale Belange.
Großbritannien hat deshalb gegen das Verbot geklagt mit der Begründung, Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein EU-weites Verbot.
EuGH segnet Verbot überraschend ab
Der EuGH befand nun, dass die ESMA auf diese Weise verbindliche Rechtsakte für die Finanzmärkte der Mitgliedstaaten erlassen kann, wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte oder die Stabilität des des Finanzsystems in der Union bedroht sind. Art. 114 AEUV erlaube den Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Folge: Die ESMA könne im daher in Krisensituationen auch Leerverkäufe verbieten.
ESMA hat Befugnisse nicht überschritten
Der ESMA seien durch die Verordnung zur Harmonisierung von Leerverkäufen keine eigenständigen Befugnisse einräumt worden, die über die Befugnisse hinausgehen, die ihr bei ihrer Errichtung verliehen wurden und die mit dem AEU-Vertrag im Einklang stehen. Die ESMA sei zum Erlass derartiger Rechtsakte auch befugt, da der AEU-Vertrag es den Einrichtungen der Union ausdrücklich erlaubt, Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen.
Rechtsgrundlage trägt, Königreich muss Verbot hinnehmen
Art. 114 AEUV sei damit für den Erlass von Art. 28 der Verordnung eine geeignete Rechtsgrundlage. Der EuGH weist die Klage de Vereinigten Königreich insgesamt ab.
( EuGH, Urteil v. 22.1.2014, Rs. C-270/12).
Hintergrund: Bei Leerverkäufen wetten Spekulanten auf fallende Aktienkurse. Sie leihen sich ein Papier aus, um es sofort weiter zu verkaufen. Nach Ablauf der Leihfrist kaufen sie ein Papier derselben Art und geben es an den Verleiher zurück. Ist der Kurs gefallen (Krise!), ergibt die Kursdifferenz abzüglich der Leihgebühr ihr Gewinn.
In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) auf diese Anleihen.
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