Wann ist eine Steuerberater-GmbH & Co. KG zulässig?

Eine Steuerberater-GmbH & Co. KG ist im Handelsregister einzutragen, wenn sie – auch in untergeordneter Art und Weise - Treuhandtätigkeiten erbringt.

Hintergrund

Der Gesellschaftsvertrag einer Steuerberater-GmbH & Co. KG sah vor, dass die Gesellschaft geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit erbringen würde. Unter Berufung auf § 49 Abs. 2 StBerG beantragte sie die Eintragung im Handelsregister.

Das Handelsregister sowie die Beschwerdegerichte wiesen die Eintragung zurück, da die Gesellschaft nur dann eingetragen werden könne, wenn sie schwerpunktmäßig Treuhandtätigkeiten erbringe. Der Gesellschaftsvertrag sehe aber keinen Schwerpunkt in der Treuhandtätigkeit. § 49 Abs. 2 StBerG ziele explizit darauf ab, dass die Gesellschaft wegen ihrer Treuhandtätigkeiten im Handelsregister eingetragen werde.

BGH, Beschluss v. 15.7.2014, II ZB 2/13

Der BGH gab dem Eintragungsbegehren statt. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige eindeutig. dass der Gesetzgeber nicht die schwerpunktmäßige Erbringung von Treuhandtätigkeiten privilegieren wollte. Es gäbe auch kaum Gesellschaften, die Treuhandtätigkeiten als Schwerpunkt anbieten.

Anmerkung

Um die persönliche Haftung der Steuerberater zu beschränken, können Steuerberater ihre Gesellschaft als GmbH, AG und – wie der vorliegende Beschluss zeigt – als GmbH & Co. KG organisieren.

Die Rechtsform der (GmbH & Co.) KG setzt aber – im Gegensatz zu AG und GmbH - voraus, dass ein Gewerbe betrieben oder eigenes Vermögen verwaltet wird. Freie Berufe sind daher grundsätzlich von der Tätigkeit in Form der KG ausgeschlossen – es sei denn, es gibt – wie hier – berufsrechtliche Sonderregelungen.

Die GmbH & Co. KG bietet gegenüber der AG und GmbH den Vorteil, dass die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer der Kommanditisten verrechnet werden kann, was insbesondere im Fall der Vollausschüttung zu einer geringeren Steuerbelastung der Gesellschafter führen kann.

Der Beschluss des BGH schafft für Steuerberater Rechtssicherheit. Die Rechtslage für andere freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte, Unternehmensberater, Sachverständige) ändert sich hierdurch allerdings nicht. Die Ungleichbehandlung der freien Berufe ist zwar schwer nachzuvollziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in 2011 eine Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen und dem Gesetzgeber die Klarstellung überlassen, welche Berufe sich in Form der (GmbH & Co.) KG organisieren können.

Eine interessante Alternative hierzu ist die erst vor kurzem geschaffene „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGmbB), die auch anderen freien Berufen offensteht. Sie verbindet die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung und sichert Gläubiger über erhöhte Haftpflichtversicherungssummen.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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