Wann muss die Fluggesellschaft trotz Annullierung keine Ausgleichszahlungen leisten?
Flugausfall wegen Nebels
Am 25.10.2007 wollten der Kläger und seine Frau mit Ryanair Ltd. vom spanischen Jerez de la Frontera nach Frankfurt-Hahn fliegen. Wegen Nebels konnte das gebuchte Flugzeug nicht in Jerez landen. Es flog stattdessen weiter nach Sevilla und von dort aus nach Frankfurt. Ryanair bot einen Ersatzflug am 27.10.2007 an, den der Kläger ablehnte. Noch am 25.10.2007 flogen er und seine Frau mit einer anderen Fluggesellschaft von Madrid aus nach Frankfurt. Er verlangte mit seiner Klage Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro sowie den Ersatz der Mehrkosten, die ihnen v.a. durch den anderweitig gebuchten Flug entstanden sind.
Bei Annullierungen grundsätzlich Ausgleichsleistungen, aber es gibt Ausnahmen
Nach der Fluggastrechteverordnung ((EG) Nr. 261/2004) hat der Reisende bei Annullierungen grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Ausnahmen:
- Der Betroffene wird rechtzeitig von der Annullierung unterrichtet und bekommt einen Ersatzflug angeboten, der ihn wenige Stunden später als geplant zum Endziel bringt oder
- die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art.5 Fluggastrechteverordnung).
In dem Fall des Spanien-Urlaubers verwies der BGH auf die Umstände des konkreten Falles, in dem Nebel geherrscht und das Flugzeug vom Landen in Jerez abgehalten hatte. Wie lange der Nebel noch andauern und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, sei nicht zuverlässig abzusehen gewesen. Der BGH versagte dem Kläger daher die Ausgleichsansprüche.
Wegen der Mehrkosten verwies der BGH an das Berufungsgericht zurück. Das muss herausfinden, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Frau zu einem früheren Zeitpunkt nach Frankfurt zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Frankfurt oder durch Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft.
(BGH, Urteil v. 25.3.2010, Xa ZR 96/09).
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