Ein werblicher Hinweis auf ein nur begrenztes Warenangebot ist nicht unlauter
Gegenstand des vom OLG Nürnberg entschiedenen Rechtsstreits ist die Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen bundesweit tätigen Lebensmitteldiscounter auf Unterlassung einer Bewerbung von nur in begrenztem Umfang vorrätigen Verkaufsartikeln mit besonders günstigen Verkaufspreisen.
Werbeflyer mit Hinweis auf begrenztes Angebot
Der beklagte Discounter hatte in einem Wochen-Prospekt Anfang 2021 verschiedene Produkte beworben, teilweise mit besonders günstigen Aktionspreisen. Die Fußzeile der Prospektvorderseite enthielt den Hinweis, dass die abgebildeten Artikel nicht in allen Filialen erhältlich seien und schon am 1. Tag wegen des begrenzten Angebots ausverkauft sein könnten. Seite 3 des Prospekts enthielt ein besonders günstiges Angebot für „A. Mineralwasser“ zum Preis von 4,44 Euro für 2 Kästen Wasser.
Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale
Die gegen diese Art der Werbung gerichtete Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale hatte erstinstanzlich weitgehend Erfolg. In der Berufungsinstanz wies das OLG die Klage in vollem Umfang ab. Nach Auffassung des Senats hatte das LG die Werbung zu Unrecht als wettbewerbswidrig gemäß Nr.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eingestuft. Nach dieser Vorschrift stellen Warenangebote zu einem bestimmten Preis eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn
- der Unternehmer eine Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung der Waren unterlässt und
- er die Erwartung der Kunden, die Waren zu dem angebotenen Preis erwerben zu können, am Ende enttäuscht.
Keine Irreführung der Kunden
Eine Irreführung der Kunden vermochte der Senat - anders als die Vorinstanz - in den Angaben des Werbeprospektes nicht zu erkennen. Der Hinweis in der Fußzeile der 1. Prospektseite auf ein nur begrenztes Angebot der beworbenen Artikel enthält nach der Bewertung des OLG kein Eingeständnis einer unzureichenden Bevorratung der beworbenen Artikel, sondern lediglich eine unternehmerisch zulässige Absicherung gegen einen möglichen frühzeitigen Abverkauf der beworbenen Waren.
Unzureichende Darlegung enttäuschter Verbrauchererwartungen
Nach der Rechtsauffassung des Senats hatte die Verbraucherzentrale schon keine hinreichenden Tatsachen dargelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Verbrauchererwartung hinsichtlich der Menge der zur Verfügung stehenden Waren und des Mindestzeitraumes für die Zurverfügungstellung der beworbenen Artikel ergibt. Die Klägerin hätte auch darlegen und nachweisen müssen, dass die Beklagte die beworbenen Artikel in konkreten Filialen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinreichend bevorratet hatte.
Keine unzureichende Warenbevorratung erkennbar
Auch eine Mangelbevorratung hat die Klägerin nach der Bewertung des Senats weder hinreichend dargelegt noch bewiesen. Der Hinweis der Klägerin auf die Auskunft der Mitarbeiterin einer Discounterfiliale gegenüber einer Kundin, das als besonders preiswert beworbenen „A.Mineralwasser“ sei an die betreffende Filiale nicht geliefert worden, reiche für den Nachweis einer unangemessen geringen Bevorratung dieses Produkts nicht aus. Die Bewertung des Mineralwassers als unlauteres Lockangebot ohne ausreichende tatsächliche Bevorratung sei ohne weitere Darlegungen seitens der Klägerin daher nicht plausibel.
Werbeflyer sind auf Durchschnittsverbraucher zugeschnitten
Das OLG stellte der darüber hinaus klar, dass der Disclaimer-Hinweis auf ein nur begrenztes Angebot und einen möglichen schnellen Ausverkauf der beworbenen Produkte für sich genommen nicht den Schluss zulasse, die Beklagte habe die beworbenen Produkte von vornherein nicht in angemessener Weise bevorratet. Die Zulässigkeit der Werbeaussagen sei nach dem Empfängerhorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Dieser verstehe den Hinweis auf ein begrenztes Angebot so, dass der Anbieter trotz angemessener Bevorratung keine Garantie für ein in jedem Fall ausreichendes Angebot übernehmen wolle.
Unternehmerisch zulässiges Absicherungsinteresse
Schließlich müsse ein Discounter die Möglichkeit haben, sich im Fall besonders günstiger Angebote dagegen abzusichern, dass bei einem unerwartet großen Ansturm von Kunden eine Ware besonders schnell abverkauft wird und er trotz eigentlich angemessener Bevorratung nicht sämtliche Kunden befriedigen kann. Häufig liege es regelrecht in der Natur der Sache, dass ein Produkt nur in begrenztem Umfang und nicht an jedem Ort angeboten werden kann. Dies gelte u.a. für die in dem Werbeflyer enthaltenen Hinweise darauf, dass einzelne Backwaren oder Fleischwaren nur in „Filialen mit Backofen“ bzw. nur in Filialen „mit Fleisch und Wurst in Selbstbedienung“ erhältlich seien.
Keine unlautere Vorenthaltung von Informationen
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte dem Verbraucher durch den Filialvorbehalt auch keine Informationen in unlauterer Weise vorenthalten. Der Kunde wisse gerade durch diesen Hinweis vor seinem Einkauf, dass eine Verfügbarkeit des Produkts nicht in jeder Filiale gewährleistet ist. Zu einer Information darüber, welche konkreten Filialen betroffen sind, sei ein Discounter, der bundesweit über 4.000 Filialen unterhält, nicht verpflichtet.
Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen
Im Ergebnis hat der Verbraucherverband nach der Bewertung des OLG nicht ausreichend substantiiert Tatsachen dafür vorgebracht, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Waren beworben hätte, die sie nicht in angemessener Weise bevorratet hatte.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 16.8.2022, 3 U 29/22)
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