Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und bei Vertragsabschluss
Fallstricke für den Versicherungsnehmer bestehen schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Zu beachten ist insbesondere die Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherungsgeber alle relevanten Gefahren zu offenbaren, die das Schadensrisiko erhöhen können und über die der Versicherer in Textform um Auskunft gebeten hat. Hierzu gehört unter anderem die Pflicht, bei Abschluss einer Kfz-Versicherung auf Nachfrage zu erklären, welche Verträge bereits bei anderen Versicherungsunternehmen bestanden haben und aus welchen Gründen diese Verträge beendet wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Aufklärungspflicht, so kann der Versicherer
- gemäß § 13 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten oder
- bei leichter Fahrlässigkeit den Vertrag gemäß § 19 Abs. 3 VVG kündigen oder
- eine Anpassung der Versicherungsbedingungen (Versicherungsprämie) fordern, § 19 Abs. 4 VVG .
Folgen verzögerter Prämienzahlungen
Die primäre Pflicht des Versicherungsnehmers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist die Zahlung der Versicherungsprämien. Gemäß § 33 Abs. 1 VVG ist die erste Premiere 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Versicherer
- gemäß § 37 Abs. 2 VVG die Versicherungsleistung im Schadensfall verweigern oder
- sogar vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
- Im Fall des Zahlungsverzugs mit Folgeprämien kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine 2-wöchige Zahlungsfrist setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu und die Leistungspflicht im Schadensfall entfällt, § 38 Abs. 2 VVG.
Verschuldeter Versicherungsfall
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall schuldhaft herbei, knüpft das Gesetz je nach Grad des Verschuldens unterschiedliche Folgen daran. Diese reichen von der vollständigen Leistungsfreiheit bis zur Kürzung der Leistung nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers § 81 VVG unterscheidet bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles zwischen:
- einem vorsätzlichen Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer und
- einem grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall.
Die Regelungen des § 81 VVG gelten grundsätzlich für alle Schadensversicherungen. Für die Haftpflichtversicherung gilt § 103 VVG, für die Transportversicherung § 137 VVG.
Leistungsfreiheit bei Vorsatz
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, muss der Versicherer nicht zahlen (sog. Leistungsfreiheit § 81 Abs. 1 VVG), sofern er dem Versicherungsnehmer den Vorsatz nachweisen kann. Ein Klassiker bei der Kfz-Versicherung: Ein Kfz wird absichtlich zu Schrott gefahren, um die einen möglichen Verkaufspreis übersteigende Versicherungssumme zu kassieren. Für diesen Fall besteht gemäß § 81 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers.