Lindt & Sprüngli konnten ihre Schokotiere nicht ins Markenschutzrevier hieven. EU-rechtlich reiche es für die konturenlose Schokoartikel nicht zur Marke. Gold und Glöckchen, Hase & Co waren dem EuGH zu beliebig und saisontypisch. Auch eine Maus von Storck blieb auf der Strecke.

Die Goldhasen und Rentiere des Schweizer Schokoladenherstellers werden nicht in der gesamten EU geschützt.

 

Hintergrund: Schokozoo erfolglos bei EU-Harmonisierungsamt angemeldetn

Lindt & Sprüngli hatte in 2004 bzw. 2005 mehrere ihrer typischen Formen wie den Goldhasen, das rote Halsband mit Glöckchen sowie ein Schokoi-Rentier beim EU-Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke schützen wollen.

 

Markanten Merkmale des Schokogetier reichen nicht aus

Das Schweizer Traditionsunternehmen wollte die Tiere mit und ohne goldenes Glöckchen an rotem Band gegen Nachahmer absichern. Vergebens: Das HABM lehnte diese Anmeldungen ab. Die markanten Merkmale des Schokogetier reichen laut HABM nicht aus, um das Produkt als Marke einzutragen.

 

EuGH: Formen haben keine Unterscheidungskraft - zu typisch

Der EuGH bestätigte nun diese Entscheidungen des EU-Markenschutzamtes. «Diese Formen (...) haben keine Unterscheidungskraft», entschied das Gericht: «Ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, sind typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren».

Viele Hersteller wickelten ihre Schokoprodukte in goldfarbene Folie. Auch sei es üblich, Schokotiere etwa mit Bändern und Glocken zu verzieren. «Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.»

 

Auch Storck scheiterte mit Maus-Relief

Im selben Verfahrensrutsch scheiterte Storck («Dickmanns», «nimm2», «Toffifee») an der Schokoladenfront mit dem Versuch, einen Schokoquader mit Maus-Relief EU-weit schützen zu lassen. Der Schokoblock unterscheide sich nicht wesentlich von anderen Produkten. Die Form ermögliche es daher nicht, die Süßwaren der Westfalen von denen anderer Hersteller zu unterscheiden.

Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden

EuGH, Urteil v. 17.12.2010, Rs. T-336/08, T-337/08, T-346/08, T-395/08, T-395/08, T-13/09 (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli / HABM).