Zur Zulässigkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Kompetenzverstößen des Vorstands
Hintergrund
Eine Aktiengesellschaft klagte gegen ihr ehemaliges Vorstandsmitglied auf Zahlung von Schadensersatz. Dieser hatte während seiner Amtszeit ein vom Aufsichtsrat bewilligtes Projekt zur umfassenden Sanierung eines Gebäudekomplexes trotz einer von der ursprünglichen Planung erheblich abweichenden Kostensteigerung und einer daraufhin erfolgten Konzeptänderung durchgeführt, ohne die erneute Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Stattdessen hatte sich der Beklagte lediglich mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprochen, der zugleich Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf und damit Vertreter der Alleinaktionärin war.
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt, da der Vorstand mit dem Verstoß gegen den Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats seine Pflichten verletzt habe. Hiergegen wandte der Beklagte ein, die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats hätten ihre Zustimmung erteilt, wenn er pflichtgemäß den Aufsichtsrat um Zustimmung gebeten hätte. Außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da er das veränderte Konzept mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden und Vertreter der Alleinaktionärin bis ins Detail abgesprochen habe.
Das Urteil des BGH vom 10.07.2018 Az. II ZR 24/17
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Allerdings stellte der BGH zunächst fest, dass der Vorstand vor der weiteren Durchführung des Projekts eine erneute Zustimmung des Aufsichtsrats hätte einholen müssen. Machen die Satzung oder der Aufsichtsrat die Vornahme eines Geschäfts von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig, müsse der Vorstand die vorherige Einwilligung nachsuchen. Zustimmungsvorbehalte seien das Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats, um Maßnahmen des Vorstands, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden. Um diesen Zweck zu erfüllen, sei eine nachträgliche (konkludente) Genehmigung nicht möglich.
Auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens greife nicht. Nach Ansicht des BGH könne die formlose Einwilligung des Alleinaktionärs nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Geltendmachung der Ersatzpflicht des Vorstands durch die Gesellschaft rechtsmissbräuchlich werde. Die generelle Zulassung dieses Einwands führe zu einer Umgehung des § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG. Danach haftet der Vorstand nicht, wenn er aufgrund eines gesetzmäßigen Hauptversammlungsbeschlusses zur Ausführung des Geschäfts verpflichtet war. Anstatt auf die Einwilligung des Oberbürgermeisters als Vertreter der Alleinaktionärin zu vertrauen, hätte der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, einen ihn bindenden (d.h. insbesondere auch protokollierten) und zugleich von der Haftung entlastenden Hauptversammlungsbeschluss nach § 119 Abs. 2 AktG einzuholen.
Entgegen den Vorinstanzen könne sich der Beklagte aber mit dem Einwand entlasten, dass der Aufsichtsrat den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt hätte, wenn er vorher gefragt worden wäre. Dieser sog. Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, gelte auch bei Verstößen des Vorstands gegen Kompetenz-, Organisations- und Verfahrensregeln. Der Vorstand müsse hierfür jedoch den sicheren Nachweis erbringen, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre. Die bloße Möglichkeit und selbst die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, genügen nicht.
Anmerkung
Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit für die im Schrifttum umstrittene Frage, ob sich der Vorstand bei Kompetenzverstößen auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann. Die Schadensersatzpflicht des Vorstands bei Pflichtverletzungen soll kein Sanktionsinstrument für die Verletzung innergesellschaftlicher Kompetenzvorschriften sein, sondern allein den Ausgleich des durch das Fehlverhalten des Vorstands entstandenen Schadens bewirken. Wäre der Schaden aber auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Vorstands eingetreten, ist er dem Vorstand nicht zuzurechnen. Da dem Aufsichtsrat aber bei der Entscheidung über die Zustimmung ein eigenes unternehmerisches Ermessen zukommt und er eine andere geschäftspolitische Auffassung vertreten kann, wird dem Vorstand der Nachweis oft genug nicht gelingen. Zur Sicherheit sollte er daher stets die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen oder einen gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung herbeiführen, um sich vor der Durchführung eines zustimmungspflichtigen Geschäfts abzusichern.
Und selbst die erfolgreiche Berufung auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens schließt eine gesellschaftsinterne Sanktionierung des Vorstands bei Kompetenzverstößen nicht aus. Der BGH weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fällt. Um die Vorstandsmitglieder zu einem kompetenzkonformen Verhalten anzuhalten, kann der Aufsichtsrat z.B. ihre Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung anordnen, um dort Rede und Antwort zu stehen. Auch eine Rüge des Vorstands im Bericht an die Hauptversammlung kommt in Betracht – und als ultima ratio der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund.
Rechtsanwälte Dr. Albert Schröder, Stephanie von Riegen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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