Zur Wirksamkeit einer Indexklausel

Eine Indexklausel kann auch dann wirksam sein, wenn sie sich auf einen nicht existierenden Preisindex bezieht. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, dass die Parteien die Wirksamkeit des Vertrages nicht vom Bestand des gewählten Indexes abhängig machen wollten.

Hintergrund

Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien schlossen 1990 einen Pachtvertrag sowie einen Erbbaurechtsvertrag. Beide Verträge enthielten eine identische Indexklausel. Demnach sollte der vereinbarte Index durch einen wirtschaftlich vergleichbaren Index ersetzt werden, falls er nicht mehr festgestellt werden könne. Zudem wurde vereinbart, dass die Indexklauseln zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigungen der Landeszentralbank bedurften.

Der von den Parteien vereinbarte Preisindex existierte jedoch von Anfang an nicht, sondern lediglich ein Preisindex mit einem ähnlichen Namen. Dieser wurde im Februar 2003 –  rückwirkend ab dem 01.01.2000 –  durch den Verbraucherindex abgelöst. Die ursprüngliche Klausel wurde von der Landeszentralbank genehmigt, was nach dem damals geltenden Recht erforderlich war. Die Genehmigungen erstreckten sich ausdrücklich nicht auf einen anderen als den vereinbarten Index.

Aufgrund der Indexregelung verlangten die Klägerinnen unter anderem rückständige Pacht- und Erbbauzinsen. Das Landgericht gab der Klage zu einem überwiegenden Teil statt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.10.2014, 2 U 245/12,

Das OLG Frankfurt entschied ebenfalls zugunsten der Klägerinnen. Die streitgegenständliche Indexklausel verstoße zunächst nicht gegen das Transparenzgebot, auch wenn der vereinbarte Index von Anfang an nicht existierte. Die Parteien hätten ausdrücklich den Fall bedacht, dass der gewählte Index im Laufe der Zeit nicht mehr existieren könnte. Sie hätten es jedoch versäumt, den Fall zu regeln, dass der vereinbarte Index von Anfang an nicht existiere. Insoweit liege eine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könne. Es sei erkennbar, dass die Parteien die Wirksamkeit der Verträge unabhängig vom künftigen Bestand des gewählten Indexes sicherstellen wollten.

Die Indexklausel verstoße außerdem wohl auch nicht gegen das sog. „Preisklauselgesetz“ (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden).

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung von Indexklauseln fort und erweitert diese auf den Fall des von Anbeginn nicht existenten Indexes. Die ergänzende Vertragsauslegung lag in diesem Fall nahe, da zumindest der Fall des nicht mehr bestehenden Indexes ausdrücklich geregelt war. Die in Verträgen üblicherweise verwendete sog. „Salvatorische Klausel“, wonach ein Vertrag im Fall einer unwirksamen Klausel oder einer Vertragslücke soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben soll, würde richtigerweise ebenfalls zu einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung führen.

Praxistipp

Bei Vereinbarung einer Indexklausel sollte darauf geachtet werden, dass der Preisindex existiert, und geregelt sein, was gilt, wenn der vereinbarte Preisindex nicht mehr existiert. Sofern es sich bei Preisklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, muss zudem darauf geachtet werden, dass der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt wird.  

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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