FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 4.9.2008, VI 306 - S 2227 - 115/12
In der Dienstbesprechung Land- und Forstwirtschaft am 11., 13. und 18.9.2001 wurde die Auffassung vertreten, dass bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, für die private Pkw-Nutzung neben der nach der 1 %-Regelung ermittelten Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ein zusätzlicher Ertrag in Höhe der fiktiv auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Hiervon abweichend hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7.12.2005, 7 K 2342/04 E und mit Urteil vom 29.3.2007, 7 K 3373/06 E entschieden, dass auch bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten Pkw-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewerts im Rahmen der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten ist und kein zusätzlicher Ertrag in Höhe einer fiktiven Umsatzsteuer anzusetzen ist. Ebenso hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10.7.2007, 13 K 509/06 (EFG 2007 S. 1752) entschieden. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: IV R 45/07).
Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7.12.2005 und 29.3.2007 hat die Oberfinanzdirektion Rheinland mit der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 38/2007 vom 11.5.2007 ihre bisher vertretene Auffassung, dass neben dem Entnahmewert nach der 1 %-Regelung ein zusätzlicher Ertrag in Höhe der fiktiv auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer anzusetzen ist, aufgegeben.
Im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 45/07 halte ich entgegen der von der Oberfinanzdirektion Rheinland vertretenen Rechtsauffassung daran fest, dass bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, für die private Pkw-Nutzung neben der nach der 1 %-Regelung ermittelten Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ein zusätzlicher Ertrag in Höhe der fiktiv auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Soweit sich Einspruchsführer auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren IV R 45/07 berufen, ruhen vergleichbare Verfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2