Werden von den Sozialleistungsträgern Abfindungen von Leistungsansprüchen gewährt, sind diese beitragsrechtlich unerheblich. Solche Abfindungen kommen insbesondere aus Anlass der Wiederheirat einer Witwe (eines Witwers), zur Abgeltung von Ansprüchen auf Verletztenrenten und zum Erwerb von Grundbesitz eines Dauerwohnrechts usw. in Betracht. Die Abfindungsvorschriften ergeben sich für die Rentenversicherung aus § 107 SGB VI, für die Unfallversicherung aus den §§ 75 ff. SGB VII.

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