Zusammenfassung
Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber spezielle Abfindungsansprüche, die im Folgenden dargestellt werden.
Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Ab dem Jahr 2025 kann die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durchgeführt werden. Abfindungen sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist grundsätzlich unbeschränkt pfändbar und kann nur auf Antrag des Arbeitnehmers gerichtlich einem Pfändungsschutz unterstellt werden (§ 850i ZPO).
Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.
Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: §§ 9, 10 KSchG; § 1a KSchG, §§ 145 ff. BGB; §§ 111–113 BetrVG.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens ist § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R 34.1–34.5 EStR und H 34.1–34.5 EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326, fasst die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei Entlassungsentschädigungen zusammen und beantwortet insbesondere die Frage, in welchen Fällen die für eine Steuerbegünstigung notwendige "Zusammenballung von Einkünften" in einem Veranlagungszeitraum durch die Abfindungszahlung vorliegt. Mit BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277 wurde dieses dann aktualisiert. Grund dafür war die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach die Vorabzahlung eines Kleinbetrags der Abfindung im Jahr des Aussscheidens (nicht mehr als 10 % der Hauptleistung) einer Zusammenballung von Einkünften im Jahr der Zahlung des überwiegenden Teils der Abfindung nicht entgegensteht.
Sozialversicherung: § 14 SGB IV definiert das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. In einer grundlegenden Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88) entschieden, dass es sich bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in diesem Sinne handelt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Abfindung nach Auflösung des Dienstverhältnisses |
pflichtig |
frei |
Arbeitsrecht
1 Abfindungen im Arbeitsrecht
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Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung wegen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl ergeben sich für Arbeitnehmer in verschiedenen Fallkonstellationen Abfindungsansprüche, die sich hinsichtlich des Anlasses und der rechtlichen Grundlagen unterscheiden.
2 Abfindungen durch Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess
Auflösungsantrag
Stellt das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung fest, erscheint oftmals eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr möglich.
Ist dem Arbeitnehmer nach Feststellung der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG).
Die gleiche Entscheidung hat es auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts kann von jeder Partei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Die antragstellende Partei muss diesen auch begründen.
Stellen beide Parteien einen Auflösungsantrag, erkennen diese wechselseitig die jeweilige Behauptung an, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar und eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Das Gericht hat dann das Arbeitsverhältnis in jedem Fall aufzulösen. Die Gewichtung der jeweiligen Gründe kann das Gericht in die Bemessung der Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung mit einfließen lassen.
Bei Angestellten in leitender Stellung i. S. d. § 14 Abs...