Insbesondere die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Entgelteigenschaft von Abfindungen
Ob eine Abfindung sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist oder nicht, ist davon abhängig, ob sie
- während des Arbeitsverhältnisses und in dessen Zusammenhang gezahlt wird oder
- sich auf eine Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezieht.
Hieraus ergeben sich unterschiedliche Bewertungen.
1.1 Abfindungen bei bestehender Beschäftigung
Werden während eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses als Abfindung deklarierte Zahlungen geleistet, sind diese nach der Rechtsprechung in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten.
Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Abfindung
- zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, weil ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden soll, oder
- zum Ausgleich der Gehaltseinbußen gezahlt wird, die durch eine tarifliche Eingruppierung eintreten (nach Beendigung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen mit höherem Arbeitsentgelt), oder
- wegen der Herabsetzung von Einmalzahlungen gezahlt wird.
Entscheidend für derartige Abfindungen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in seiner Substanz weiterbesteht. Solche Abfindungen ersetzen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre. Deshalb stellen diese Abfindungen ebenfalls sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar und sind somit beitragspflichtig.
1.2 Abfindungen für rückständiges Arbeitsentgelt
Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Sie sind daher als laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist.
1.3 Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
Die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind.
Eine "Sprinterklausel" bzw. die "Turboprämie" stellt ebenfalls kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar, wenn ihre Zahlung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bestimmt ist.
Dies kann regelhaft unterstellt werden, weil der Arbeitnehmer mit der Sprinterklausel/Turboprämie üblicherweise die Möglichkeit erhält, das Arbeitsverhältnis noch vor dem ursprünglich vereinbarten Austrittsdatum bzw. noch vor Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist einseitig zu beenden und der Arbeitgeber für diesen vorzeitigen Ausstieg dann eine höhere Abfindung gewährt.
Abfindung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses
Für den Fall, dass eine Abfindung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (z. B. weil der Arbeitgeber am Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hat), ist auch dies kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, da ihr Zweck sich im Verlust des Arbeitsplatzes niederschlägt und sie als Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile anzusehen ist.
Abweichung gegenüber steuerrechtlicher Regelung
Der steuerpflichtige Teil der Abfindung ist nach der Rechtsprechung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, weil die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt sind jedoch nur solche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Deshalb sind nach Auffassung des BAG Abfindungen, die für Zeiten außerhalb oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beiträge fallen hier nicht an.
Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung
Anders zu beurteilen ist der Tatbestand, wenn anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
- eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird und
- der Arbeitnehmer für die Zeit bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitsentgelt verzichtet und stattdessen "für den Verlust des Arbeitsplatzes" eine Abfindung vereinbart wird.
Häufig wird eine solche Abfindung der Höhe nach in etwa dem bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Nettoarbeitsentgelt festgelegt. Eine solche "Abfindung" stellt eine verdeckte Arbeitsentgeltzahlung für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses dar. Diese ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt beitragspflichtig.