Zusammenfassung
Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung oder eines Rechts (eines Anspruchs) von einer Person auf eine andere Person. Dabei ist der Abtretungsempfänger nicht der zur Geldleistung verpflichtete Leistungsträger. Bei dem Anspruch auf Geldleistung kann es sich um einen solchen auf eine einmalige Geldleistung handeln oder um einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung.
Sozialversicherung: Die rechtsgeschäftliche Abtretung im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Im Sozialrecht findet sich die zentrale Abtretungsbestimmung in § 53 SGB I. Die Regelungen des BGB finden Anwendung, soweit sich nicht Einschränkungen oder Besonderheiten aus § 53 SGB I ergeben.
1 Grundsätze
Ansprüche auf Geldleistungen gegenüber einem Sozialleistungsträger können unter bestimmten Umständen übertragen und verpfändet werden. Dabei ist in diesem Zusammenhang der Begriff "übertragen" als "abtreten" i. S. d. § 398 BGB zu verstehen. Bei der Abtretung der Ansprüche gegenüber einem Sozialleistungsträger handelt es sich um einen Vorgang, an dem der Sozialleistungsträger nicht unmittelbar beteiligt ist. Der Sozialleistungsträger hat jedoch den Übergang des Leistungsanspruchs auf einen Gläubiger zu beachten, vorausgesetzt, die Abtretung ist wirksam durch Einhaltung der für die Abtretung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.
Unterschieden wird in § 53 SGB I zwischen der Abtretung des Anspruchs auf Geldleistungen und laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt sind.
Im Sozialrecht können nur künftig fällig werdende Ansprüche auf Geldleistungen abgetreten werden.
Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen können nicht abgetreten werden, weil diese ausschließlich auf die Bedürfnisse des Leistungsberechtigten ausgerichtet sind (z. B. Anspruch auf ärztliche Behandlung).
2 Formale Voraussetzungen
Bei der Abtretung geht es um die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf eine andere Person. In der Sozialversicherung tritt an die Stelle der Forderung das Auszahlen einer Leistung.
Die Abtretung des Anspruchs auf Geldleistungen an einen Dritten bedarf grds. nicht der Schriftform. Mit dem Abschluss des insoweit formfreien Abtretungsvertrags geht der Zahlungsanspruch des Abtretenden (Zedent) auf den Abtretungsempfänger als neuen Gläubiger über (Zessionar). Nach Abschluss des Vertrags kann eine wirksame Abtretung nicht mehr einseitig widerrufen werden. Für eine Rückübertragung ist ein neuer Abtretungsvertrag erforderlich. War die Abtretung rechtswirksam, kann der Dritte die Zahlung an sich verlangen und an den Abtretenden kann nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden. Dies setzt allerdings Kenntnis des Verpflichteten von der Abtretung voraus.
Formerfordernis
Die Erforderlichkeit des Schriftformerfordernisses kann sich auch nicht aus § 56 SGB X ergeben. Es gibt aber für die Abtretung nach § 398 BGB – je nach Anspruch – weitergehende Formerfordernisse (z. B. notarielle Beurkundung).
3 Rechtliche Voraussetzungen
3.1 Ansprüche auf Geldleistungen
Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen
- auf Rückzahlung von Darlehen und
- auf Erstattung von Aufwendungen,
die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind.
Des Weiteren können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Geldleistungen im Sinne des Sozialrechts sind Sozialleistungen, die nur durch Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden können. Eine einmalige Geldleistung liegt beispielsweise vor bei einer Nachzahlung (z. B. Rentennachzahlung, Beitragserstattung).
Die Höhe der abgetretenen Geldleistung richtet sich nach den persönlichen und rechtlichen Ansprüchen des Abtretenden. Ändern sich die persönlichen oder rechtlichen Ansprüche des Abtretenden, wirkt sich dies möglicherweise auch auf die Höhe der zu beanspruchenden Geldleistung aus. Es ist nicht zulässig, Ansprüche auf Geldleistungen aus jedem Anlass abzutreten. Auch ist es nicht zulässig, stets in voller Höhe abzutreten.
Der Umfang der Abtretung ist dabei auf die Höhe der Aufwendungen beschränkt. Im Übrigen muss eine zeitliche Kongruenz bestehen zwischen dem Zeitraum, für den die Vorleistung gewährt worden ist, und für die die abgetretene Leistung zusteht.
Rentennachzahlungen sind z. B. nur bis zur Höhe der für jeden Kalendermonat im Nachzahlungszeitraum zustehenden Rente zulässig. Ein Anwendungsfall ist die Bewilligung eines Darlehens seitens des Arbeitgebers an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Absicherung bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung zu gewährleisten.
Ein wohlverstandenes Interesse im obigen Sinne ist beispielsweise immer dann anzunehmen, wenn eine Rentennachzahlung abget...