(1) 1In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2[1] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2] kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn

 

1.

dies dem Wohl des Kindes dient,

 

2.

die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und

 

3.

überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.

2Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. 3Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 [Bis 30.03.2020: Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ] [2]des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 4Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.

 

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1[3] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1] entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden bis 30.03.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

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