1.1 Leistungserbringer
Die ärztliche Behandlung im Rahmen der Krankenbehandlung wird von Ärzten erbracht (Arztvorbehalt). Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen, die keine Ärzte sind (z. B. Heilpraktiker), sind dazu nicht berechtigt. Dies gilt auch für Notfälle. Ein Vergütungsanspruch von Personen, die keine Ärzte sind, entsteht nicht. Der Ausschluss ist verfassungsgemäß.
Arztvorbehalt
Der Arztvorbehalt ist wesentlicher Bestandteil des Qualitätsgebots. Die Approbation ist notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs. Sie spricht im Sinne einer widerlegbaren Vermutung dafür, dass der Betreffende über die durch das Bestehen der ärztlichen Prüfung nachzuweisende medizinische Mindestqualifikation verfügt; sie fingiert diese aber nicht. Fehlt es an dieser medizinischen Mindestqualifikation verletzt dies den Arztvorbehalt.
Ärzte erbringen ihre Leistungen persönlich. Das schließt nicht aus, dass der Arzt bestimmte Leistungen an Dritte delegiert. Hilfeleistungen werden vom Arzt angeordnet und verantwortet. Die entsprechenden Personen müssen für die Hilfeleistung qualifiziert sein (z. B. Medizinisch-technischer Assistent als Angestellter des Arztes). Sie gelten als eigene Leistungen des Arztes.
Die KBV, die KZBV und der GKV-Spitzenverband legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten dritte Personen ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen daran zu stellen sind.
Wer Arzt ist, ergibt sich aus der Bundesärzteordnung (BÄO). Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Der Arztvorbehalt gilt auch bei einer Behandlung im EU-Ausland. Wer dort Arzt ist, richtet sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften und EU-Recht.
Der Leistungsanspruch nach dem SGB V ist auf die nächsterreichbaren, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Einrichtungen begrenzt. Die uneingeschränkt freie Wahl eines Arztes ist nur in Notfällen zugelassen.
1.2 Umfang
Die vertragsärztliche Versorgung umfasst
- ärztliche Behandlung,
- zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 SGB V,
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
- ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
- Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Verordnung häuslicher Krankenpflege,
- Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (MD) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,
- medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 SGB V,
- ärztliche Maßnahmen nach den §§ 24a, 24b SGB V,
- Verordnung von Soziotherapie,
- Zweitmeinung nach § 27 b SGB V und
- Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b SGB V.
Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht (Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, z. B. IGeL-Leistungen), können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden. Darüber muss mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Das gilt auch für "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden", die nicht durch den G-BA anerkannt sind.
IGeL-Monitor
Der Medizinische Dienst Bund stellt individuelle Gesundheitsleistungen auf den Prüfstand. Die Ergebnisse werden im Internet veröffentlicht (www.igel-monitor.de).
Die ärztliche Behandlung muss den "Regeln der ärztlichen Kunst" entsprechen. Dieses Merkmal grenzt Tätigkeiten aus, die der Anforderung qualitativ nicht entsprechen. Was im Einzelnen als "ärztliche" Kunst anzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach allgemein-ärztlichem Berufsrecht, das entsprechend der fortschreitenden Entwicklung der ärztlichen Wissenschaft und ihrer Anwendung in der Behandlungstätigkeit des Arztes einem ständigen Wandel unterworfen ist. Den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen nur Tätigkeiten, die medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse anwenden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bei der Tätigkeit handwerkliche Kenntnisse und Geschickli...