Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn ein Verwaltungsverfahren vorliegt. Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.[1]

Ein Verwaltungsakt liegt in der Jugendhilfe dann vor, wenn das Jugendamt/Landesjugendamt einen Einzelfall auf dem Gebiet des SGB VIII regelt und zwar so, dass die Regelung Außenwirkung hat[2]; d. h. sie richtet sich unmittelbar an den Bürger.

Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Für das gerichtliche Verfahren ist die Akteneinsicht in Jugendhilfesachen in § 100 VwGO, in Familiensachen in § 13 FamFG geregelt. Nach Bestandskraft des Verwaltungsakts beginnt ein neues Verwaltungsverfahren, wenn die Aufhebung des Verwaltungsakts nach den §§ 44 bis 48 SGB X verlangt wird.

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