Speziell geregelt ist die Akteneinsicht in der Amtsvormundschaft in § 68 Abs. 1 und 3 SGB VIII.[1] Danach hat das ehemalige Mündel (nach Vollendung der Volljährigkeit) einen Anspruch darauf, seine "Biografie" in den Akten zu verfolgen, auch hier aber begrenzt durch berechtigte Interessen Dritter (z. B. seiner leiblichen Mutter). Schon vor Erreichen der Volljährigkeit hat das Mündel ein Informationsrecht, wenn es die entsprechende Reife hat. Für die Einzel- oder Vereinsvormundschaft gilt § 68 SGB VIII entsprechend.

Wenn ein Kind adoptiert wurde, hat es (schon mit 16 Jahren) ein "begleitetes Akteneinsichtsrecht", d. h. unter Anleitung einer Fachkraft. Auch dieses Recht wird beschränkt durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter.[2]

[1] Neu geregelt durch das 2. Datenschutzanpassungsgesetz (DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019.

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