Vom Akteneinsichtsrecht ist das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten zu unterscheiden.[1] Hierbei sind die Akten nicht auszuhändigen. In welcher Form die Auskunft erteilt wird, bestimmt das Jugendamt nach Ermessen. Es

  • muss keine Auskunft erteilen, wenn durch das Verlangen der alltägliche Geschäftsgang unvertretbar beeinträchtigt wird und
  • darf keine Auskunft erteilen, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen (z. B. aus § 35 SGB I oder § 65 SGB VIII) entgegenstehen.

Wird die Erteilung der Auskunft zu Unrecht abgelehnt, kann der Betroffene den Landesdatenschutzbeauftragten[2] anrufen oder Verpflichtungsklage erheben.[3] Die Auskunft wird kostenlos erteilt.

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