Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt nur für Bundesbehörden. Für das Jugendamt gelten aber in den meisten Bundesländern entsprechende Landesgesetze. Sie gewähren Akteneinsicht nur unter dem Vorbehalt des Datenschutzes, gehen also nicht über das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinaus.

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