Förderberechtigt sind
- Ausbildungsuchende,
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und
- Arbeitslose,
deren Chancen auf eine Eingliederung in eine Beschäftigung durch die Maßnahmen deutlich verbessert werden.
Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich
Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung einschließlich vermittlungsunterstützender Instrumente erhalten sowie im Rahmen von Aktivierungsmaßnahmen gefördert werden. Dies gilt auch für betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. "Gestatteten" eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsstaaten stammen.
Die zunächst bis Ende 2019 befristete Fördermöglichkeit ist damit seit 1.8.2019 dauerhaft im Arbeitsförderungsrecht verankert.
Auf die Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die Auswahl der Maßnahme und die Art Förderung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Aktivierungsmaßnahmen dürfen auch zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft von Arbeitslosen (und damit zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch) eingesetzt werden. Arbeitslose, die eine angebotene Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen.
Maßnahmen ergänzen Individualförderung aus dem Vermittlungsbudget
Die Aktivierungsmaßnahmen ergänzen die individuelle Förderung aus dem Vermittlungsbudget, mit dem die Anbahnung und Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung durch Zuschüsse gefördert werden kann.
1.1 Ausbildungsuchende
Ausbildungsuchende können gefördert werden, wenn sie eine versicherungspflichtige berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben. Hierzu gehören auch Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsschulen sowie an Berufsakademien, wenn dafür ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird (z. B. in den Pflegeberufen).
1.2 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
Zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden gehören Personen, die zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber alsbald mit der Beendigung ihrer Beschäftigung rechnen müssen und danach voraussichtlich arbeitslos werden. Dies betrifft Arbeitnehmer, denen bereits gekündigt worden ist oder auch Beschäftigte in Transfergesellschaften. Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind aber auch Berufsrückkehrer, die nach Kinderbetreuung oder Pflegezeiten wieder eine Beschäftigung suchen, sowie Hochschulabsolventen in die Förderung einbezogen. Gefördert werden auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben (wollen) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben. Nicht gefördert werden Personen, die unbefristet beschäftigt sind und aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen.