Zusammenfassung

 
Begriff

Der aktuelle Rentenwert (Ost) galt bis zum 30.6.2024 und betrug zuletzt in der Zeit von 1.7.2023 bis 30.6.2024 37,60 EUR. Soweit einer Rente oder Teilen einer Rente Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lagen, war anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) zu berücksichtigen. Durch die Vervielfältigung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (Ost) mit

  • den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und
  • dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor

wurde der monatliche Betrag der Rente (Ost) berechnet. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen. Diese Rentenangleichung ist nun seit 1.7.2024 abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt gibt es einheitliche Entgeltpunkte und einen einheitlichen aktuellen Rentenwert für die alten und neuen Bundesländer. Der in der gesamten Bundesrepublik geltende aktuelle Rentenwert ab 1.7.2024 beträgt 39,32 EUR.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) richtet sich bis zum 1.7.2024 nach den um die Besonderheiten der §§ 228b, 255a, 255b, 255c und 255d SGB VI i. d. F. bis 30.6.2024 und ergänzten die Regelungen der §§ 68 und 68a SGB VI. Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgte zusammen mit der Anpassung des aktuellen Rentenwerts für den Westen in der Regel jährlich zum 1.7. durch Rechtsverordnung.

1 Bestimmung

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen.[1] Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug mindestens zum

 
1.7.2018 = 95,8 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2019 = 96,5 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2020 = 97,2 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2021 = 97,9 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2022 = 98,6 % des aktuellen Rentenwerts
1.7.2023 = 99,3 % des aktuellen Rentenwerts

In dieser Zeit wurde zusätzlich ein Vergleichswert nach dem bis 30.6.2018 geltenden Verfahren ermittelt. Überstieg der Vergleichswert die festgesetzten Angleichungsschritte, so war der Vergleichswert zum 1.7. als höherer aktueller Rentenwert (Ost) festzusetzen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) war mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wurde, wobei er den zum 1.7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer nicht übersteigen durfte.

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2023 hatte sich aufgrund der guten Ost-Lohnentwicklung im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergeben als bei Anwendung der 99,3 % des aktuellen Rentenwerts. Konkret galt bereits zum 1.7.2023 ein aktueller Rentenwert (Ost) in Höhe des Westwertes von 37,60 EUR.

Somit kam es, anders als erwartet, bereits zum 1.7.2023 – was die Höhe der aktuellen Rentenwerte betraf – zu einer Rentenangleichung. Gleichwohl existierten bis zum 30.6.2024 weiterhin 2 unterschiedliche Rentenwerte, einmal der aktuelle Rentenwert (Ost) und einmal der aktuelle Rentenwert als Wert für den Westen.

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