Der Beitrag in Höhe von 20 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die 1991 sowohl von der 2-monatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge in Höhe von 131,50 EUR/West und 128,90 EUR/Ost (2023: 126,29 EUR/West bzw. 122,39 EUR/Ost). Voraussetzung für diese Beitragsvergünstigung ist, dass das Jahreseinkommen des Alleinhandwerkers nach dem letzten Einkommensteuerbescheid weniger als 50 % der Bezugsgröße beträgt.[1] Auch hier geht die Berechtigung zur Zahlung des 20 % Mindestbeitrags nicht verloren, wenn sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, dass

  • das Jahreseinkommen 50 % der Bezugsgröße erreicht – somit die Berechtigung nicht mehr gegeben ist – und
  • in einem später ergangenen Einkommensteuerbescheid festgestellt wird, dass das Jahreseinkommen den Grenzwert nicht erreicht.

Solange der letzte Einkommensteuerbescheid ein Jahreseinkommen von mindestens 50 % der Bezugsgröße oder ein höheres Jahreseinkommen ausweist, ist der Alleinhandwerker wegen der 2-monatlichen Beitragszahlung im Jahr 1991 berechtigt, auch den halben Regelbeitrag zu zahlen.[2]

[1]

S. Abschn. 3.

[2]

S. Abschn. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge