Zusammenfassung
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Stichtag 1.7.2021 betreuten 11 Ortskrankenkassen ca. 27 Millionen Versicherte, davon ca. 21 Millionen Mitglieder und ca. 6 Millionen Familienangehörige.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung besteht eine AOK für eine begrenzte Region. Die meisten Ortskrankenkasen haben sich zu Großkassen vereinigt. Die Zuständigkeit dieser Großkassen stimmt meist mit den jeweiligen Bundesländern überein. Davon abweichend umfasst z.B. die AOK Rheinland/Hamburg den rheinischen Teil Nordrhein-Westfalens und das Land Hamburg, die AOK Nordwest den westfälischen Teil Nordrhein-Westfalens und das Land Schleswig-Holstein.
Auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte können sich die AOK mit anderen Kassenarten – auch gebietsübergreifend – vereinigen.
Ortkrankenkassen gehören zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicheurng (§ 4 Abs. 2 SGB V). Die Zuständigkeit der Leistungserbringung ist in § 21 Abs. 2 SGB I geregelt. § 143 SGB V bestimmt den Bezirk der Ortskrankenkassen.
1 Bezirke
Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen. Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
2 Gliederung
Es bestehen zurzeit 11 Ortskrankenkassen:
Krankenkasse |
Sitz |
AOK Baden-Württemberg |
Stuttgart |
AOK Bayern |
München |
AOK Bremen/Bremerhaven |
Bremen |
AOK Hessen |
Bad Homburg vor der Höhe |
AOK Niedersachsen |
Hannover |
AOK Nordost |
Potsdam |
AOK Nordwest |
Dortmund |
AOK Plus |
Dresden |
AOK Rheinland/Hamburg |
Düsseldorf |
AOK Rheinland-Pflaz/Saarland |
Eisenberg (Pfalz) |
AOK Sachsen-Anhalt |
Magdeburg |
2 Freiwillige Vereinigung
Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3 Vereinigung innerhalb eines Landes
3.1 Antrag einer Ortkrankenkasse
Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen dieser Kassenart des Landes nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
- durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und
- eine freiwillige Vereinigung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
3.3 Verfahren
Werden Ortskrankenkassen unter den in Abschnitt 4.1 genannten Voraussetzungen vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
Kommen die beteiligten Ortskrankenkassen ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
4 Schließung
Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.