§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie gilt entsprechend für die Medizinischen Dienste, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(2) 12 Die Aufsichtsbehörde kann für Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 36 und 40 bis 43 zulassen.
(3) 1Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflicht von Krankenhäusern bleibt für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze geförderten Krankenhäuser der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände unberührt. 2Satz 1 kann auch für Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147).
§§ 3 - 8 Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr und Kassenordnung
§ 3 Allgemeines
1Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. 2Es können, sofern dem die Regelungen über den Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegenstehen, alle im Zahlungsverkehr üblichen Zahlungsverfahren einschließlich des Zahlungsverkehrs unter Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung (zum Beispiel Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung) angewandt werden, wenn dabei den Sicherheitsanforderungen hinreichend Rechnung getragen wird. 3Die Sicherheitsanforderungen sind in einer Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.
§ 4 Einzahlungen und Auszahlungen
(1) 1Zahlungsanordnungen (§ 7 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1627) sind vor ihrer Ausführung auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Fehlerhafte Zahlungsanordnungen sind nicht auszuführen, sondern an die anordnende Stelle zurückzugeben.
(2) Bedienstete, die mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs beauftragt sind, dürfen Einzahlungspflichtigen keine Stundung gewähren.
(3) Bedienstete dürfen außerhalb ihrer dienstlichen Obliegenheiten Zahlungsmittel von Dritten nicht annehmen; Ausnahmen können in der Kassenordnung zugelassen werden.
(4) An Bedienstete dürfen Zahlungen für Dritte nicht geleistet werden; Ausnahmen können in der Kassenordnung zugelassen werden.
(5) Mit Kreditinstituten ist Doppelzeichnung zu vereinbaren; Ausnahmen können unter Festlegung von Obergrenzen in der Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
§ 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Absatz 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung).
(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsmäßig zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.
§ 6 Behandlung von Schecks und Wechseln
(1) 1Angenommene Schecks sind am Tage des Eingangs, spätestens am folgenden Arbeitstag, einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen. 2Vordatierte Schecks sind am Tag der Fälligkeit einzureichen. 3Barschecks sind unverzüglich mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen. 4Eine Auszahlung von Bargeld auf Schecks ist unzulässig.
(2) 1Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden; sie gehören nicht zum Bestand der Zahlungsmittel. 2Sie sind sicher aufzubewahren und am Fälligkeitstag zur Zahlung vorzulegen. 3Im Falle der Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes zu veranlassen.
§ 7 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
(1) 1Bei den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorzunehmenden Prüfungen ist mindestens festzustellen, ob der tatsächliche Bestand der nach § 15 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung in die Tagesabstimmung einbezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übereinstimmt. 2Als Geringfügigkeitsgrenze nach § 4 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gilt die in der Kassenordnung für vereinfachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze (§ 19 Absatz 4).
(2) 1Bei der sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Absatz 1 Satz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist mindestens durch Stichproben festzustellen, ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstimmen. 2Sind Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen oder über andere Vermögenswerte an dritter Stelle hinterlegt, ist durch Bescheinigung der Hinterlegungsstelle (zum Beispiel Depotauszug) festzustellen, dass die für die...