6.0.2 |
Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist. Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip. Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen. |
6.0.3 |
Zum Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" vgl. Tz 8.1.1. |
6.0.4 |
Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1. |
6.0.6 |
Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird. |
6.0.7 |
(weggefallen) |
6.0.7a |
Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden,
|
6.0.8 |
Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den
Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden. Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannt... |
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