Zu erfüllen sind
1. |
Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind; |
2. |
Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist. |
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