(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern
2. |
bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird. |
(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.
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