(1) 1Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. 2In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

 

1.

wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;

 

2.

in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105);

 

3.

in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;

 

4.

in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes.

3Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. 4Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

 

(2) 1War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. 2Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

 

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes [Bis 31.01.2006: vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379)] [1] zuzustellen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts. Anzuwenden bis 31.01.2006.

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