(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Abs. 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift[1] [Bis 04.08.2009: des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen] beizufügen.

 

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. 2Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. 3§ 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009. Anzuwenden ab 05.08.2009.

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