Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie die §§ 62 ff. SGB VIII.[1] Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.[2]

Wenn Zweifel an der Identität bestehen, kann das Jugendamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG einleiten.[3]

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